Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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entsprechen. Eine grössere Abweichung davon wird als Missbrauch verfolgt und geahndet, soweit die steuerpflichtige Person daraus einen namhaften Finanzierungsvorteil erlangt.
∑ Spätestens 60 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahrs muss entweder die definitive
Abrechnung (Beilagen: Bilanz, Erfolgsrechnung, Umsatzabstimmung und evtl. noch weitere Unterlagen) oder aber eine weitere provisorische vierteljährliche Abrechnung eingereicht werden.
∑ Wird innerhalb dieser 60 Tage keine definitive Abrechnung eingereicht, so muss
die steuerpflichtige Person ein Gesuch um Verlängerung der Einreichungsfrist für die definitive Abrechnung stellen. Dies gilt auch dann, wenn sie eine (freiwillige) provisorische vierte 3-Monats-Abrechnung eingereicht hat. Stellt sie kein Fristverlängerungsgesuch oder reicht sie dieses nach Ablauf der 60 Tage ein, so nimmt die Verwaltung eine Ermessenseinschätzung vor (= Veranlagung).
∑ Die Gewährung einer solchen Fristerstreckung wird - aus Steuersicherungs-
gründen - von der Leistung einer Akontozahlung abhängig gemacht und davon, dass die steuerpflichtige Person die neu anfallenden provisorischen Abrechnungen fristgerecht einreicht und den provisorischen Steuerbetrag einzahlt. Die Akontozahlung wäre von der Verwaltung auf den ungefähren Betrag der Jahressteuer (abzüglich bereits geleisteter vierteljährlicher Zahlungen) anzusetzen.
∑ Nach Ablauf der verlängerten Frist erfolgt die Veranlagung, und zwar entweder
gestützt auf die definitive Steuerabrechnung (inkl. Bilanz, Erfolgsrechnung, Umsatzabstimmung und evtl. weiteren Unterlagen) für das abgeschlossene Geschäftsjahr oder aber nach Ermessen (wenn keine oder mangelhafte Unterlagen eingereicht werden). Die Überprüfung der definitiven Steuerabrechnung kann in vielen Fällen – wie schon heute – die Einreichung weiterer Unterlagen bedingen.
∑ Die Veranlagung erwächst in Rechtskraft. Eine Änderung ist nur in den vom Ge-
setz umschriebenen Verfahren möglich, insbesondere durch eine Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person), durch ein Nachsteuerverfahren (zuungunsten der steuerpflichtigen Person).