Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Grafisch lässt sich der mögliche Verfahrensablauf bei definitiver Abrechnung per Geschäftsjahresabschluss 31. Dezember wie folgt darstellen:

ESTV stellt dem Steuerpflichtigen

am 20. Dezember das Formular für

die definitive Abrechnung per Inkasso

31. Dezember zu

Reagiert der Ja Definitive Ja

Steuerpflichtige bis Abrechnung Veranlagung

Ende Februar? eingereicht?

Nein Nein

Zustellung einer provisori- Verlänge-

Abrechnungs- sche Quartalsab- Ja rungsgesuch für Ja ESTV verlangt Mahnung rechnung einge- definitive Abrech- eine Akontozahlung reicht? nung?

Nein

Reagiert der Ja

Steuerpflichtige Verlänge-

innert Frist? rungsgesuch für Ja ESTV verlangt

definitive Abrech- eine Akontozahlung

nung?

Nein

Nein

Veranlagung

Inkasso (Ermessens-

einschätzung)

Nein Akontozahlung

geleistet?

Ja

Fristverlängerung

wird gewährt

Ja

Nein Definitive Ja

Abrechnung

eingereicht?

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Ein gemischtes Veranlagungsverfahren reduziert wesentlich das Risiko der Unternehmen, nach längerer Zeit noch mit Steuernachbelastungen konfrontiert zu werden, die nicht mehr auf die Abnehmer überwälzt werden können. Zudem wird die Abstimmung der Buchhaltung mit der Steuerabrechnung erleichtert, da die definitive Steuerabrechnung für die Steuerperiode erst nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses erfolgen muss. Ein gemischtes Veranlagungssystem führt aber andererseits zu einer administrativen Mehrbelastung der Unternehmen. Sie müssen nämlich eventuell bereits bei den provisorischen vierteljährlichen Abrechnungen, mindestens aber bei der definitiven Abrechnung, die nach der Erstellung des Geschäftsabschlusses einzureichen ist, nebst dem Abrechnungsformular weitergehende Angaben machen. Zudem ist zu beachten, dass eine nachträgliche Korrektur von fehlerhaften Abrechnungen in der Regel nicht mehr möglich ist, wenn die Veranlagungsverfügung Rechtskraft erlangt hat. Dies kann sich negativ (z. B. wenn in der Abrechnung