Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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fälschlicherweise ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht wurde) oder positiv für die steuerpflichtigen Personen auswirken.
b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen
In volkswirtschaftlicher Hinsicht wirkt sich ein gemischtes Veranlagungssystem per Saldo negativ aus. Der Grund hierfür liegt im grösseren Entrichtungsaufwand der steuerpflichtigen Personen und dem höheren Erhebungsaufwand der Verwaltung. Dieser erhöhte Aufwand wird durch die verbesserte Sicherheit der steuerpflichtigen Personen, welche vor allem weniger Rückstellungen für Steuerrisiken notwendig macht, nicht aufgewogen.
c) Bedeutung für die Konsumenten
Weil es sich um verfahrensrechtliche Bestimmungen handelt, sind keine Auswirkungen auf die Konsumenten zu erwarten.
d) Vergleich mit der EU
Nach Artikel 22 Absatz 4 der 6. EG-Richtlinie hat jede steuerpflichtige Person innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Zeitraum darf zwei Monate nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums nicht überschreiten. Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten. Diese Möglichkeiten werden von den Mitgliedsländern individuell umgesetzt. Artikel 22 Absatz 5 der 6. EG-Richtlinie bestimmt, dass jede steuerpflichtige Person bei der Abgabe der periodischen Steuererklärung den sich nach Vornahme des Vorsteuerabzugs ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten hat. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder vorläufige Vorauszahlungen erheben. Nach Artikel 22 Absatz 6 der 6. EG-Richtlinie können die Mitgliedstaaten von der steuerpflichtigen Person verlangen, dass sie eine Erklärung über sämtliche Umsätze des vorangegangenen Jahres mit allen Angaben nach Absatz 4 abgibt. Diese Erklärung muss auch alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind.
Deutschland:
Abrechnungsperiode ist das Kalendervierteljahr resp. der Monat (wenn die jährlich geschuldete Steuer € 6'136.-- übersteigt), und das Unternehmen hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode eine Abrechnung (Voranmeldung) abzugeben, in der es die Steuer für die Abrechnungsperiode selbst zu berechnen hat. Die Zahlung ist am 10. Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode fällig (§ 18 Abs. 1 D-UStG). Ebenso ist vom Unternehmen am Ende des Kalenderjahres eine abschliessende Steuererklärung (Zusammenfassung der Voranmeldungen) abzugeben, in der es die Steuer oder den Überschuss selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 3 D-UStG). Das Unternehmen wird somit nicht zur Steuer „veranlagt“. Eine formelle Festsetzung der Steuer mittels Verfügung nach § 167 D-AO erfolgt nur dann, wenn die Festsetzung zu einer gegenüber der Steueranmeldung abweichenden Steuer führt oder die Abrechnung nicht eingereicht wurde. Die von den steuerpflichtigen Personen eingereichten Abrechnungen werden den Verfügungen gleichgestellt und gelten daher als Vollstreckungstitel.
Österreich:
Abrechnungsperiode ist grundsätzlich der Kalendermonat (resp. das Quartal, wenn der Jahresumsatz € 22'000.-- nicht übersteigt). Die steuerpflichtige Person ist zur