Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 278Fedlex · Erläuternder Bericht

Abgabe einer Abrechnung (Voranmeldung) spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats verpflichtet. In dieser Steuererklärung muss sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den drauf entfallenden Überschuss selber berechnen. Sie muss eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag entrichten. Unterlässt die steuerpflichtige Person die Einreichung der Voranmeldung, oder ist diese unvollständig oder die Steuerberechnung unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen (§ 21 Abs. 3 Ö-UStG). Nach Ablauf des Kalenderjahres hat die steuerpflichtige Person eine zusammenfassende Jahressteuererklärung abzugeben. Aufgrund der Angaben in der Umsatzsteuerjahreserklärung erlässt das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid, durch den die Steuerfestsetzung erfolgt.

Frankreich:

Die Abrechnungsperiode umfasst in der Regel den Kalendermonat, teilweise aber auch das Quartal. Die Steuerbehörde erlässt nur dann eine Verfügung, wenn sie im Rahmen von (internen oder externen) Kontrollen Abweichungen von den eingereichten Abrechnungen feststellt oder generelle Uneinigkeit zwischen der Steuerbehörde und der steuerpflichtigen Person besteht sowie wenn keine Abrechnung eingereicht wurde.

e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes

Die ESTV wird im Vergleich zum Status quo die einzelnen (Jahres-) Abrechnungen viel genauer anschauen müssen und folglich mehr Fehler entdecken als dies heute der Fall ist, was einen Steuermehrertrag zur Folge haben wird. Auf der anderen Seite wird die ESTV nicht mehr rückwirkend innerhalb der Verjährungsfrist Nachbelastungen und Gutschriften erstellen (ausser in Nachsteuer- und Revisionsverfahren). Dies hat einen Steuerminderertrag zur Folge. Ausserdem müsste durch entsprechende Gesetzesbestimmungen gewährleistet sein, dass die provisorischen vierteljährlichen (resp. halbjährlichen oder monatlichen) Abrechnungen inkassofähig sind, so dass die entsprechenden Ansprüche auch durchgesetzt werden können. Die Einführung eines gemischten Veranlagungssystems hätte für die Bundesfinanzen vor allem im Einführungsjahr negative Folgen, denn es ist damit zu rechnen, dass die provisorischen Abrechnungen weniger genau den in diesen Perioden tatsächlich erzielten Umsätzen entsprechen würden als dies heute der Fall ist. Quantifiziert werden können diese Auswirkungen indes nicht.

f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)

Für die ESTV ist ein gemischtes Veranlagungsverfahren mit einem erheblich höheren Aufwand verbunden. Der Personalbestand müsste entsprechend erhöht werden, wobei der Mehrbedarf heute nicht abschliessend quantifiziert werden kann, weil noch etliche Fragen zur Ausgestaltung des Verfahrens offen sind.

7.2 Bezugsprovision

7.2.1 Ausgangslage

Die Handhabung der Mehrwertsteuer bringt für jede steuerpflichtige Unternehmung einen administrativen Aufwand mit sich. Sie muss einerseits die Vorschriften (MWSTG, MWSTGV, Wegleitung, Broschüren) beachten und andererseits die Steuer beim Kunden einziehen und an die ESTV weiterleiten. Dieser Aufwand ist