Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 280Fedlex · Erläuternder Bericht
sätze in Grossbritannien gut doppelt so hoch sind wie in der Schweiz, entspricht dies umgerechnet Entrichtungskosten von gut 8 Prozent.
Demgegenüber beziffert eine im Jahr 2006 durchgeführte und veröffentlichte Studie der Weltbank und PricewaterhouseCoopers LLP den durchschnittlichen Entrichtungsaufwand für die Mehrwertsteuer in der Schweiz auf nur gerade 8 Stunden pro Jahr.279 Damit liegt die Schweiz beispielsweise deutlich unter den EU-Ländern, bei welchen der jährliche Stundenaufwand zwischen 16 Stunden (Italien) und 360 Stunden (Tschechien) liegt. Für die übrigen EU-Nachbarländer der Schweiz wird der Aufwand mit 40 (Deutschland), 28 (Frankreich) und 96 Stunden (Österreich) ausgewiesen.
7.2.2 Reformmöglichkeit: Ausrichtung einer Bezugsprovision
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Zur Deckung der unter vorstehender Ziffer dargelegten Entrichtungskosten der steuerpflichtigen Personen zahlt der Bund jeder steuerpflichtigen Person einen Betrag aus. Über die Schwierigkeiten, eine Bemessungsgrundlage zu finden, gibt nachstehender Absatz f) Auskunft. Ausserdem müsste diese Bezugsprovision finanziert werden, und zwar im Rahmen des Mehrwertsteuersystems.
Pro 0,1 Prozentpunkt Einheitssatz erzielt der Bund Einnahmen von ungefähr 300 Millionen Franken. Würde man also die rund 1,5 Milliarden Franken Entrichtungskosten gemäss vorstehender Tabelle entschädigen, dann müsste der MWST-Satz um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden.
Als Alternative wäre aber auch eine lediglich symbolische Entschädigung von beispielsweise pauschal 300 Franken pro steuerpflichtige Person und Jahr denkbar. Dies wäre mit Kosten von rund 100 Millionen Franken verbunden und voraussichtlich ohne Steuererhöhung finanzierbar und hätte auch keine spürbaren Auswirkungen für die Volkswirtschaft und die Konsumenten.
a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
Die Entrichtungskosten sind von Branche, Grösse, Abrechnungsmethode u.dgl. abhängig und weder für den einzelnen Betrieb noch die Gesamtheit der Unternehmen bekannt. Die Bezugsprovision wirkt sich in einem ersten Schritt positiv auf die Unternehmen aus, denn sie ermöglicht entweder eine Ausweitung der Marge und des Gewinns oder aber eine Senkung der Preise. Da aber alle steuerpflichtigen Personen in den Genuss einer Bezugsprovision kommen, können lediglich Unternehmen, die Leistungen ins Ausland oder im Ausland erbringen, kurzfristig einen geringen Wettbewerbsvorteil gegenüber den ausländischen Konkurrenten erzielen. Dieser Wettbewerbsvorteil kapitalisiert sich jedoch im Wechselkurs, der sich in Höhe der Kostenersparnis aufwertet. Obwohl die gesamten Mehreinnahmen aus der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten Mehrwertsteuer als Bezugsprovisionen ausgeschüttet werden, kompensieren die gesunkenen Kosten die gestiegene Steuer auf Leistungen an Endverbraucher im Inland nur teilweise. Eine Bezugsprovision erhalten nämlich auch diejenigen steuerpflichtigen Personen, die ausschliesslich Leistungen an steuerpflichtige Personen erbringen oder Export- und Ausland-Ausland-Umsätze erzie-
279 World Bank and PricewaterhouseCoopers LLB, Paying Taxes, The global picture, Appendix 2 (abrufbar auf Englisch im Internet unter: http://rru.worldbank.org/paperslinks/open.aspx?id=7381).