Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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d) Vergleich mit der EU

In der EU gibt es keine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung einer Bezugsprovision. Der Status quo der Schweiz ist demnach europa-kompatibel.

e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes

Die Ausrichtung der Bezugsprovision erhöht die Ausgaben des Bundes um rund 1,5 Milliarden Franken. Diese Ausgaben müssten durch Anhebung des Steuersatzes finanziert werden. Um die 1,5 Milliarden Franken zu kompensieren, wäre eine Erhöhung des Satzes um 0,5 Prozentpunkte notwendig. Erfolgt keine Kompensation innerhalb des MWST-Systems, muss der Bund entweder andere Steuern erhöhen oder die Ausgaben kürzen. Es ist ferner darauf hinzweisen, dass die Bezugsprovision nur für Steuerpflichtige im Inland vorgesehen ist. Auch bei der Einfuhr von Gegenständen ziehen die mit der Zollveranlagung Beauftragten vielfach die Mehrwertsteuer beim Importeur ein und liefern sie der EZV ab. Auch diese Unternehmen machen somit das Inkasso für den Fiskus. Anschlussbegehren aus diesen Kreisen und damit noch höhere Kosten sind somit nicht auszuschliessen.

f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)

Es lässt sich keine Bemessungsgrundlage finden, die einerseits mit einigermassen vernünftigem Aufwand zu handhaben ist und andererseits die Aufwendungen der steuerpflichtigen Personen annähernd korrekt ausgleicht. So wäre ein Abstellen auf den deklarierten Umsatz nicht geeignet, weil beispielsweise im Grosshandel teilweise mit wenig Aufwand sehr viel Umsatz erzielt werden kann, während bei Herstellungs- und Reparaturarbeiten der Umsatz pro eingesetzte Arbeitskraft verhältnismässig gering ist. Ausserdem sind noch von der Steuer unecht befreite Umsätze enthalten, für welche es keine Bezugsprovision geben darf. Ausserdem hätte die Ausrichtung einer solchen Bezugsprovision einen namhaften Mehraufwand für die Verwaltung zur Folge, der sich insbesondere in einem Mehrbedarf von 15 - 20 Stellen und zusätzlichen Personalkosten von rund 3 Millionen Franken manifestiert.

7.3 Ausbau des Meldeverfahrens zwischen steuerpflichtigen Personen

7.3.1 Ausgangslage

Nach der heutigen Regelung hat eine steuerpflichtige Person sowohl bei Leistungen an steuerpflichtige Personen wie auch an nicht steuerpflichtige Personen gleich vorzugehen: sie fakturiert den Rechnungsbetrag mit Mehrwertsteuer. Der steuerpflichtige Leistungsabnehmer kann diese Steuer, sofern er die Leistung für einen steuerbaren Zweck verwendet und sie auch nicht durch Subventionen u. Ä. finanziert, als Vorsteuer in Abzug bringen.

Von dieser Regelung wird im heutigen System nur dann abgewichen, wenn es sich um die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere steuerpflichtige Person handelt, welche im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung erfolgt (vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTG). Diesfalls ist zwingend das sogenannte Meldeverfahren anzu-

welche infolge Einführung des Einheitssatzes deutlich weniger stark mit MWST belastet sind. Siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3.2.4.