Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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haben. Sodann würden die zu erstattenden Meldungen sowie das allfällige Einholen von Bestätigungen über das Vorliegen einer Eintragung eines Abnehmers nach wie vor mit administrativem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden sein. Zudem könnten unvorhergesehene technische Pannen grosse Auswirkungen auf die tägliche Geschäftsabwicklung dieser Unternehmen haben.
Von grosser Bedeutung und besonders zu erwähnen ist, dass ein Ausbau des heutigen Meldeverfahrens auch zu Problemen mit den Saldosteuersätzen282 führen würde, denn ein allgemeines Meldesystem wäre nicht kompatibel mit der Steuerabrechnung nach Saldosteuersätzen (welche stets eine pauschale Vorsteuer mitberücksichtigen). Beides nebeneinander geht nicht, sie sind nicht kompatibel. Würde das vorgeschlagene Meldesystem obligatorisch zur Anwendung gelangen, wären die Saldosteuersätze sozusagen obsolet, denn es gäbe - abgesehen von der Einfuhrsteuer und der selbst zu deklarierenden Steuer auf dem Bezug von Dienstleistungen - keine Vorsteuer mehr, die pauschal angerechnet werden könnte. Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode wäre demzufolge nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte im Fall einer fakultativen Ausgestaltung des vorgeschlagenen Meldesystems die Saldosteuersatzmethode als solche zwar beibehalten werden, jedoch dürften mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Personen weder als Leistungserbringer noch als Leistungsempfänger ins Meldesystem integriert werden. Dieser Umstand hätte wiederum Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Datenbank. Siehe dazu auch die Ausführungen unter nachstehendem Buchstaben g).
Schliesslich könnte der Systemwechsel unter dem Strich gar zu einem administrativen Mehraufwand für die Unternehmen führen. Es bestünden nämlich zwei Systeme welche von den Unternehmen parallel nebeneinander angewendet werden müssten: das Meldeverfahren mit R-Check für Leistungen zwischen effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen einerseits und das normale System (Ausweis der Steuer und Abzug der Vorsteuer) für Leistungen unterhalb der Mindest-Rechnungsbetragsgrenze zwischen effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen sowie für Leistungen gegenüber nicht steuerpflichtigen Personen und solchen, die nach Saldosteuersätzen abrechnen, andererseits. Anders als heute, müssten die Leistungserbringer also den Status ihres jeweiligen Abnehmers kennen und es könnte nicht mehr bedingungslos bei jedem Umsatz die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Das Unternehmen müsste bei jedem einzelnen Umsatz überprüfen und entscheiden, welches System es anzuwenden hat und ob es eine Netto- oder Bruttorechnung ausstellen muss. Diese Parallelität in der Anwendung beider Systeme hätte für die Unternehmen demzufolge erhöhte administrative Aufwendungen zur Folge.
b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Insbesondere für reine Zulieferbranchen (Vorleistungsstufen), reine Grosshändler und Dienstleistungsunternehmen mit Firmenkunden, welche einen überschaubaren und stabilen Kundenkreis haben, könnte das neue Meldesystem Vereinfachungen mit sich bringen. Im Extremfall (nur steuerpflichtige Abnehmer, nur steuerpflichtige Lieferanten) könnte ein Unternehmen seine Abrechnungspflicht sogar einzig durch die Erstattung der „Meldungen“ erfüllen. Andererseits würden gesamtwirtschaftlich einmalige Umstellungs- und Einführungskosten entstehen. Ähnlich wie bei einer
282 Gleiches wie für die Saldosteuersätze gilt jeweils auch für die Pauschalsteuersätze, die im Gemeinwesen und verwandten Bereiche sowie bei Vereinen und Stiftungen zur Anwendung kommen.