Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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wenden. Dabei fakturiert der Leistungserbringer seinem Abnehmer keine Mehrwertsteuer und deklariert den erzielten Umsatz nicht in seiner Steuerabrechnung. Seine diesbezügliche Steuerpflicht erfüllt er nicht durch Zahlung der Steuer, sondern durch schriftliche Meldung der Vermögensübertragung an die ESTV mittels speziellem Formular. Auf der Rechnung darf er nicht auf die Steuer hinweisen und der Leistungsempfänger darf infolgedessen auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
7.3.2 Reformmöglichkeit: Ausbau des Meldeverfahrens
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Heute kann man die Frage aufwerfen, ob dieses Meldeverfahren nicht über seinen bisherigen, eingeschränkten Anwendungsbereich hinaus allgemein zur Anwendung gelangen könnte. Zur Diskussion angeregt werden soll deshalb die Einführung eines allgemeinen Meldesystems (mit sog. Reverse-Check oder R-Check) für sämtliche Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen. Es handelt sich dabei nicht um eine sektorielle Rückkehr zum Einphasenmodell der früheren Warenumsatzsteuer und auch nicht um eine Übernahme des in Deutschland erwogenen Reverse-Charge-Modells281. Vielmehr bleibt es bei einer Netto-Allphasensteuer und der Steuerpflicht beim Leistungserbringer, nur dass die Steuer bei Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen neu durch Meldung - anstatt wie bisher durch Zahlung - erfüllt werden könnte/müsste. Die erforderliche Meldung müsste als so genannten R-Check ausgestaltet werden. Die ESTV hätte eine entsprechende Online-Datenbank aufzubauen, über die einerseits die Meldung registriert und andererseits dem Leistungserbringer auf Anfrage bestätigt würde, dass sein Empfänger seinerseits für das Meldeverfahren qualifiziert ist.
Ein solches System von steuerfreien Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen, ergänzt durch ein allgemeines Meldesystem mit R-Check, könnte theoretisch zwar obligatorisch für sämtliche Leistungen von einer steuerpflichtigen an eine andere steuerpflichtige Person ausgestaltet werden. Realistischerweise müsste aber eine Mindest-Rechnungsbetragsgrenze (Bagatellgrenze) für die Anwendbarkeit eines derartigen Meldesystems gelten. Alternativ stellt sich indessen auch die Frage nach einer bloss fakultativen Ausgestaltung des vorgeschlagenen Meldesystems.
a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
In einem System von steuerfreien Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen würden insgesamt weniger liquide Mittel benötigt, wodurch sich ein gewisser Liquiditätsvorteil einstellen würde. Ein steuerpflichtiger Abnehmer hätte so den Vorteil einer verbesserten Liquidität, da er dem Leistungserbringer die Steuer auf der bezogenen Vorleistung gar nicht erst bezahlen müsste. Für den steuerpflichtigen Leistungserbringer würde sich demgegenüber neu aber auch kein kurzfristiger Liquiditätsvorteil mehr ergeben (indem er den Rechnungsbetrag vereinnahmt, bevor er seine Steuerschuld bei der ESTV begleicht), weil er dem steuerpflichtigen Abnehmer keine Steuer mehr in Rechnung stellen könnte. Der Effekt der verbesserten Liquidität infolge der nicht zu bezahlenden Vorsteuern dürfte aber überwiegen.
Die Unternehmen hätten jedoch beachtliche Einführungskosten zu veranschlagen, denn natürlich müssten sie Zugang zu der neu zu errichtenden Online-Datenbank
281 Dem Reverse-Charge-Modell ist eine Verlagerung der Steuerschuld für Umsätze zwischen steuerpflichtigen Personen vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger eigen.