Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 285Fedlex · Erläuternder Bericht
Steuersatzanpassung müssten Anpassungen in Dokumenten und der Software erfolgen. Gewisse wiederkehrende administrative Aufwendungen würden für Unternehmen auch weiterhin bestehen bleiben. Auch die Verwaltung müsste die Systemeinführung finanzieren und ihre Revisionstätigkeit anpassen, was ebenfalls mit Kosten verbunden wäre. Insgesamt müssten sowohl die Verwaltung wie auch die Unternehmen erhebliche Anstrengungen unternehmen. Die dabei gesamthaft anfallenden Kosten sind zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar.
c) Bedeutung für die Konsumenten
Die Konsumenten wären von einer solchen Regelung nicht direkt betroffen. Als Endabnehmer würden sie auch bei einem Systemwechsel weiterhin die Steuer tragen. Sie könnten allerdings in Versuchung geraten, Leistungen in betrügerischer Absicht (Vortäuschung der Steuerpflicht) über das neue Meldesystem steuerfrei zu beschaffen. Mit entsprechenden Kontrollen und Auflagen an die Anwender (beispielsweise betreffend detaillierter Prüfung, ob ein Leistungsempfänger steuerpflichtig ist und allenfalls ob er die Leistung für einen steuerbaren Zweck verwendet) müsste derartigen Ansinnen entgegengewirkt werden.
d) Vergleich mit der EU
Eine Steuerbefreiung besteht für so genannt innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen der von der EU auf den 1. Januar 1993 eingeführten Binnenmarktregelung, das heisst für bestimmte Lieferungen von Gegenständen, die eine steuerpflichtige Person im Mitgliedstaat A an einen steuerpflichtigen Käufer im Mitgliedstaat B tätigt.283 Der Leistungserbringer kann wählen, ob er die Regelung anwenden will oder nicht. Zur Vornahme solcher steuerbefreiter Lieferungen zwischen steuerpflichtigen Personen in der EU benötigt er eine Umsatzsteueridentifikationsnummer.284 Sie wird den steuerpflichtigen Personen vom Finanzamt grundsätzlich automatisch zugeteilt (sofern sie nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen wie beispielsweise die steuerpflichtigen Personen, für welche die Kleinunternehmerregelung gilt). Sie ist ein Indiz für die Unternehmereigenschaft des Inhabers. Die Verifikation der UID-Nummern erfolgt im sogenannten Bestätigungsverfahren. Dabei kann beim CLO (Central Liaison Office) kostenlos überprüft werden, ob die UID-Nummer, welche von beiden Parteien bekannt zu geben ist, gültig ist. Nach erfolgreicher Überprüfung kann sich der Leistungserbringer alsdann auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
In keinem Land der EU besteht ein allgemeines Meldesystem für sämtliche Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen, wie es hier vorgeschlagen wird. Insbesondere in Deutschland wurden aber in den letzten Jahren verschiedene andere Steuererhebungsformen und Abrechnungsmöglichkeiten besprochen (z. B. das Reverse-Charge-Modell mit R-Check und die generelle Ist-Versteuerung mit dem Kontrollverfahren des sog. Cross-Checks). Das Reverse-Charge-Modell mit R-Check (welchem der Vorzug gegeben wird) sieht die Verlagerung der Steuerschuld für zwischenunternehmerische Umsätze auf den Leistungsempfänger vor, und zwar ab einem Rechnungsbetrag von 5'000 Euro (sogenannte Bagatellgrenze). Damit würde auf die Besteuerung des Umsatzes beim Leistungserbringer verzichtet. Die Berech-
283 vgl. dazu Art. 28a ff. der 6. EG-Richtlinie sowie § 4 Nr. 1 Bst. b, § 14a Abs. 3 und § 18a ff. D-UStG sowie insbes. Art. 21 Abs. 3 und Art. 28 des Anhangs Binnenmarkt zum Ö- UstG.
284 UID-Nummer, vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. c bis e in der Fassung von Art. 28h der 6. EG- Richtlinie.