Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Nicht-Marktproduktion: Ein weiterer Grund liegt vor, wenn die Produktion unterhalb des Marktwertes beziehungsweise der Produktionskosten verkauft wird. Man spricht dann von Nicht-Marktproduktion.
Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung umfasst die selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen, die von einer institutionellen Einheit für ihren eigenen Konsum oder für ihre eigenen Bruttoanlageinvestitionen verwendet werden. Das gewichtigste Beispiel dafür sind die Dienstleistungen aus selbst genutzten Wohnimmobilien (Eigenmietwerte). Die Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung dürfte sich, soweit sie sich im Sektor der privaten Haushalte vollzieht, der Steuerbasis der MWST vollständig entziehen.
Die sonstige Nichtmarktproduktion stellt den Produktionswert dar, der anderen Einheiten unentgeltlich beziehungsweise zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grunde fehlt vielfach das Entgelt, auf das die Mehrwertsteuer zugreifen könnte. Somit entzieht sich die sonstige Nichtmarktproduktion der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug. Sonstige Nichtmarktproduktion tritt im staatlichen Sektor und bei den privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter auf. Betroffen sind namentlich die Branchen Forschung und Entwicklung, Öffentliche Verwaltung, Bildung und Erziehung, Gesundheits- und Sozialwesen, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige Vereinigungen, Kultur, Sport und Unterhaltung.
Prominente Beispiele für sonstige Nicht-Marktproduktion finden sich, wenn staatliche Institutionen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen. Staatliche Bildungseinrichtungen erbringen ihre Leistungen häufig zu sehr niedrigen, bei weitem nicht kostendeckenden Preisen, oder oft auch unentgeltlich. Sind diese Leistungen steuerbar, so belastet die Steuer wegen des niedrigen Entgelts, an dem sie anknüpft, die Leistung nur zu einem geringen Teil oder überhaupt nicht. Demgegenüber wird die Leistung der privaten Bildungseinrichtung, die sich vollständig über Schulgelder finanziert, voll besteuert. Eine Gleichbehandlung der beiden Anbietertypen könnte durch eine echte Befreiung erreicht werden. Dies würde aber eine Privilegierung der echt befreiten Sektoren gegenüber den steuerpflichtigen Sektoren darstellen. Obwohl die unechte Befreiung nicht wettbewerbsneutral ist, weil der öffentliche gegenüber dem privaten Sektor bevorzugt wird, ist die unechte Befreiung dennoch die zu bevorzugende Variante der steuerlichen Behandlung.
Im Prinzip wäre es auch möglich, die sonstige Nichtmarktproduktion statt über das am Markt erzielte Entgelt über eine Besteuerung der Produktionskosten zu erfassen (Additionsmethode). Die Bemessungsgrundlage müsste dann die Vorleistungen, Arbeitnehmerentgelte, Abschreibungen, bezahlte Produktionsabgaben, ausbezahltes Zins- und Pachteinkommen minus empfangenes Vermögenseinkommen sowie einen allfälligen Unternehmensgewinn umfassen. Bei Steuerpflichtigen, die sowohl Marktals auch sonstige Nichtmarktproduktion haben, käme sowohl die Vorsteuerabzugsmethode mit vollem Vorsteuerabzug als auch die Additionsmethode zum Einsatz. Dabei wäre die Steuer auf dem Umsatz im Rahmen der Vorsteuerabzugsmethode an die Steuer nach Additionsmethode anzurechnen. So könnten die steuerpflichtigen Abnehmer die bezahlte Steuer wieder als Vorsteuer abziehen, während gleichzeitig eine vollständige Besteuerung der als Konsum verwendeten Produktion erfolgen würde. Es ergäben sich keine Abgrenzungsprobleme, und das System wäre in Bezug auf Markt- versus Nichtmarktproduktion neutral. Allerdings hat bisher kein Land diesen Weg eingeschlagen.