Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Mehrwertsteuer verstanden wird, und dabei sehr weit gefasst. Die vorliegende Formulierung führt zu einer Klärung und leichteren Lesbarkeit des Gesetzes. Für den Begriff des Unternehmens spielt es keine Rolle, ob tatsächlich Einnahmen erzielt werden; so gehört auch die Vorbereitung oder der Abschluss der wirtschaftlichen Tätigkeit zum Lebenszyklus eines Unternehmens. Damit werden die Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 2 und 29bisMWSTG überflüssig. Die Tätigkeit des Unternehmens muss aber nachhaltig sein, d. h. darauf ausgerichtet sein, über eine gewisse Dauer Einnahmen aus Leistungen zu erzielen. So stellt beispielsweise der blosse Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss des blossen Innehabens dieses Gegenstandes ist. Auch die Veräusserung eines Autos durch eine Privatperson stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar.

Es muss sich sodann um eine wirtschaftliche Tätigkeit handeln, also um die Produktion von oder den Handel mit Gütern oder Dienstleistungen, die für den Austausch auf dem Markt oder für den persönlichen Konsum bestimmt sind. Die Tätigkeit muss ausserdem selbständig ausgeübt werden. Lohn- und Gehaltsempfänger, die durch einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber gebunden sind und zu diesem in einem Verhältnis der Unterordnung stehen, können für ihre Tätigkeit typischerweise nicht mehrwertsteuerpflichtig werden. Entschädigungen wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold fallen daher nicht unter die Mehrwertsteuer.

Die wirtschaftliche Einheit übt die Tätigkeit unter eigenem Namen aus. Dadurch wird klar, dass beispielsweise eine Unternehmensgruppe kein Unternehmen ist, sondern sich die Gruppe aus verschiedenen Unternehmen zusammensetzt.

Buchstabe g übernimmt die Definition des „Entgelts“ gemäss Artikel 33 Absatz 2 MWSTG. Das Entgelt ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, sondern es ist auch Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer. Damit ein Leistungsaustausch vorliegt, muss zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben sein. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage, des Umfangs des Entgelts, ist auf das, was der Leistungsempfänger aufwendet und nicht auf das, was der Leistende erhält, abzustellen. Massgebend für die Berechnung der Steuer ist also letztlich die gesamte Gegenleistung, die der Empfänger der Leistung oder an seiner Stelle ein Dritter dem Vertragspartner erbringen muss. Bei Leistungen gegenüber nahestehenden Dritten ist vom Grundsatz des Drittvergleichs («Dealing at arm’s length») auszugehen, wie dies beispielsweise auch bei der direkten Bundessteuer der Fall ist. Dass Spenden dem Entgelt gleichzustellen sind, wenn sie unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers zugeordnet werden können, wurde nicht mehr übernommen, da diese Formulierung an sich falsch ist. Eine Spende charakterisiert sich gerade dadurch, dass sie ohne konkrete und direkte Gegenleistung erfolgt. Entgelt kann nur sein, was im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt. Nur wenn der Empfänger der „Spende“ seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringt, kann mit anderen Worten von Entgelt gesprochen werden. Dann handelt es sich definitionsgemäss aber gerade nicht um eine Spende. Steuerbares Entgelt sind unter diesen Umständen

z. B. Zuschüsse von Sponsoren für Werbeleistungen.

Buchstabe h definiert zunächst generell-abstrakt, dass Mittelflüsse, die ausserhalb des Anwendungsbereiches der Mehrwertsteuer stehen, kein Entgelt im Sinne von Buchstabe g darstellen. Nicht-Entgelte sind also keine Gegenleistung für eine Leis-