Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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bei den Empfängern eine Preisauffüllung dar, welche von diesen grundsätzlich als Entgelt mit 7,6 % zu versteuern ist. Es wird demnach das gleiche Steuersubstrat zweimal mit Mehrwertsteuer belastet, denn bereits bei der Erhebung der Ausgleichszahlung beim Konsumenten wird diese mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes bezweckt unter anderem, die taxe occulte weitestgehend zu beseitigen. Die vorgenommene Änderung entspricht dieser Zielsetzung. Durch die Qualifizierung der Ausgleichszahlung als Nicht-Entgelt, das nicht mehr zu einer Vorsteuerabzugskürzung führt, wird das Steuersubstrat neu nur noch einmal mit Mehrwertsteuer belastet. Eine allfällige Doppelbelastung entfällt.
Buchstabe h Ziffer 7: Die erwähnten Steuern müssen separat ausgewiesen werden. Indem diese Steuern, welche gemäss Artikel 2 Absatz 2 E-MWSTG neben der Mehrwertsteuer weiterhin erhoben werden dürfen, als Nicht-Entgelte bezeichnet werden, kann vermieden werden, dass auf diesen Steuern auch noch die Mehrwertsteuer und damit eine Steuer auf der Steuer erhoben wird.
Buchstabe i: Auch die Rechnung spielt im Mehrwertsteuerrecht eine wichtige Rolle. Deshalb wird dieser Begriff definiert. In einer Rechnung wird gegenüber einem Dritten über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet. Es spielt keine Rolle, wie das Dokument bezeichnet wird. Damit sind auch Gutschriften und andere Dokumente, die im Geschäftsverkehr Rechnungen ersetzen, den Rechnungen gleichgestellt. Enthalten die Rechnungen die in Artikel 59 E-MWSTG geforderten Angaben, sind sie mehrwertsteuerkonform und werden für den Nachweis steuermindernder oder – aufhebender Tatsachen auf jeden Fall akzeptiert (vgl. Art. 7 E-MWSTG).
Buchstabe j: Die Steuerperiode ist der Zeitraum, über den die Steuer erhoben wird. Sie beträgt bei der Inland- und der Bezügersteuer grundsätzlich ein Jahr und ist für alle Steuerpflichtigen gleich. Der Steuerpflichtige hat gemäss Artikel 56 Absatz 1 E-MWSTG bei der Inlandsteuer die Wahl zwischen dem Kalender- oder dem Geschäftsjahr als Steuerperiode. Die Einfuhrsteuer kennt keine Steuerperiode, da hier die Steuerschuld grundsätzlich mit der Einfuhr der Gegenstände entsteht und zahlbar ist. Innerhalb der Steuerperiode muss der Steuerpflichtige regelmässig über die Mehrwertsteuer abrechnen. Diese Abrechnungsperiode ist unterschiedlich lang, je nachdem, ob der Steuerpflichtige die Saldosteuersatzmethode anwendet oder effektiv abrechnet (vgl. Art. 56 Abs. 2 E-MWSTG).
Buchstaben k bis m: Im Gesetzesentwurf werden verschiedentlich das zollamtliche Ein- bzw. das Ausfuhrdokument erwähnt. Deshalb werden diese Begriffe in diesem Artikel ebenfalls klar umschrieben. Gegenstände, die in den Wirtschaftskreislauf der Schweiz und Liechtensteins eingehen, werden in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Damit erhalten sie den Status von inländischen Gegenständen. Über sie kann im Inland frei verfügt werden. Umgekehrt hält das Ausfuhrdokument fest, dass ein Gegenstand aus dem freien inländischen Verkehr ausgeschieden ist, weil er ins Zollausland exportiert wird. Sowohl das Ein- wie das Ausfuhrdokument sind von der Zollgesetzgebung vorgeschrieben. Das Mehrwertsteuerrecht knüpft an diese Dokumente keine direkten Rechtsfolgen. Sie können von der steuerpflichtigen Person aber beigezogen werden, um steuerentlastende Tatsachen wie die echte Steuerbefreiung eines Gegenstandes oder den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu belegen.
Buchstabe n: (kopiert von Ziff. 4.4.6 ausser gelb) Soweit der Steuerpflichtige Gegenstände und Dienstleistungen zur Erbringung steuerbarer Leistungen verwendet, ist er befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer diejenigen Steuerbeträge abzuziehen, die ihm von anderen Steuerpflichtigen für Leistungen in Rechnung gestellt