Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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tung, sondern stellen Einnahmen dar, welche für die Mehrwertsteuer nicht relevant sind. Um die Neutralität der Steuer für die Unternehmen sicherzustellen, dürfen diese Nicht-Entgelte auch keinen Einfluss auf das Vorsteuerabzugsrecht haben. Anschliessend werden in sieben, nicht abschliessenden Ziffern typische Nicht-Entgelte aufgeführt.
Buchstabe h Ziffer 1: Einlagen in Unternehmen sind weit zu verstehen. Darunter fallen zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, also insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu, Forderungsverzichte und Rangrücktritte im Zusammenhang mit Darlehen, Zinsverzichte und Zinsreduktionen auf gewährten Darlehen und die Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins, die von direkt beteiligten Gesellschaftern an Gesellschaften geleistet werden. Darunter können aber auch Einlagen in Einzelfirmen und Personengesellschaften sowie Beiträge an übrige Gesellschaftsformen fallen. Bereits aus der Definition des Leistungsbegriffs geht hervor, dass diese Einlagen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen können. Nicht darunter fallen aber Beiträge Dritter, die nicht am Unternehmen beteiligt sind. Hierbei handelt es sich um Spenden oder Subventionen.
Buchstabe h Ziffer 5: Entspricht Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe a MWSTG, wird aber nicht mehr nur auf Beträge für öffentlich-rechtliche Abgaben beschränkt. Durchlaufende Posten liegen vor, wenn die steuerpflichtige Person, welche die Beträge vereinnahmt und bezahlt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Es darf also keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Steuerpflichtigen, bei dem die Beträge durchlaufen, und der Person oder dem Gemeinwesen, welche die Beträge erheben, bestehen. Im Unterschied zur Stellvertretungsregelung in Artikel 17 E-MWSTG wird im vorliegenden Fall kein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung verlangt. Vorausgesetzt wird, dass die Beträge gegenüber dem Leistungsempfänger in ihrer tatsächlichen Höhe und gesondert ausgewiesen werden. Als Beispiele für solche Beträge können genannt werden: Gebühren für die amtliche Prüfung von Fahrzeugen und für den Fahrzeugausweis, welche der Garagist für seine Kunden auslegt, Grundbuch- und Handelsregistergebühren, Bewilligungsgebühren, Gerichtsgebühren, die der Anwalt für seine Klienten auslegt oder aber die vom Feriengast geschuldete Kurtaxe, welche der Hotelier einzieht und an die Gemeinde abführt.
Buchstabe h Ziffer 6: Diese Ziffer soll sicherstellen, dass Gelder, die nicht für eine konkrete Leistung bezahlt werden, sondern als Ausgleich für unterschiedlich hohe Kosten innerhalb einer Branche „umverteilt“ werden, nicht doppelt mit Mehrwertsteuer belastet werden. Dieser Kostenausgleich wird in der Regel über eine von den betroffenen Parteien eingerichtete Organisationseinheit, häufig einen Fonds, sicher gestellt. Solche Kostenausgleichstellen gibt es zahlreiche. Als Beispiele seien genannt die Fonds, welche die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Batterien oder die vorgezogene Recyclinggebühr auf Elektrogeräten verwalten. Das Energiegesetz (EnG; SR 730.0) verpflichtet in seinem Artikel 7 die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung, unter bestimmten Voraussetzungen von unabhängigen Produzenten angebotene Energie abzunehmen und zwar zu einem Preis, der unter Umständen über dem Marktpreis liegt. Die entstehenden Mehrkosten werden über eine unabhängige Kostenausgleichsstelle auf die Netzbetreiberinnen und von diesen in der Regel auf die Endkunden überwälzt. Die Ausgleichszahlungen der Fonds stellen