Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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worden sind, die er auf der Einfuhr von Gegenständen entrichtet hat oder die er auf dem Bezug von Dienstleistungen bei Unternehmen mit Sitz im Ausland selbst in seiner Steuerabrechnung deklariert hat. Das System des Vorsteuerabzugs ist ein Grundelement einer Mehrwertsteuer, die nach dem Netto-Allphasenprinzip ausgestaltet ist.76 Es bildet das Instrument, womit sämtliche Sachaufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Erzielung steuerbarer Umsätze benötigt, von der Steuer entlastet werden, womit also namentlich auch die Investitionsgüter- und Betriebsmittelbesteuerung, kurz die taxe occulte, beseitigt wird.
Art. 4 Ort der Lieferung
Dieser Artikel regelt den Ort der Lieferung von Gegenständen und entspricht vollumfänglich Artikel 13 MWSTG.
Art. 5 Ort der Dienstleistung
Absatz 1: Im Unterschied zum geltenden Recht gilt neu als Grundregel (so genannte Auffangregel) das Empfängerortsprinzip. Dienstleistungen, die im Gesetz nicht ausdrücklich anders geregelt werden, gelten daher als an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden, oder, wenn er keinen solchen Sitz oder keine solche Betriebsstätte hat, sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird. In dieser Frage findet im Mehrwertsteuerrecht ein eigentlicher Entwicklungsprozess statt, der auf einen sukzessiven Rückzug des Erbringerortsprinzips (welches heute die Auffangregel darstellt, vgl. Art. 14 Abs. 1 MWSTG) hinausläuft. So sind beispielsweise auf dem Verordnungsweg Dienstleistungen im Bereich des Aircraft Managements dem Empfängerortsprinzip unterstellt worden.77 Gefordert wird dies auch für Leistungen der Flugsicherung sowie Analyseleistungen.78 In der EU wird an einer Richtlinie gearbeitet,79 wonach für Transaktionen zwischen Steuerpflichtigen für Dienstleistungen das Empfängerortsprinzip klar in den Vordergrund gestellt wird.80 In Anbetracht dessen, dass schon heute die Grundregel weitgehend durch die enumerative (und sich ausweitende) Ausnahmeregelung zugunsten des Empfängerorts (Art. 14 Abs. 3 MWSTG) durchbrochen ist, kommt dem Wechsel mehr Signalwirkung und nicht eine dramatische wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Änderung bewirkt, dass das dem Mehrwertsteuersystem zugrundeliegende Bestimmungslandprinzip besser umgesetzt und damit letztlich eine Versteuerung am Ort des Verbrauchs erreicht wird.
Diese Änderung hat zur Folge, dass neu die Dienstleitungen, die dem Erbringerortsprinzip unterstehen, explizit geregelt werden müssen. Dies tut das Gesetz in Absatz 2
76 Vgl. hierzu Ziff.1.2.1.
77 Art. 1a MWSTGV, in Kraft seit dem 1. Juli 2006.
78 Vgl. dazu schon der Bericht „10 Jahre MWST“, Ziff. 5.2.2.4, 5.2.2.7 und 5.2.2.8.
79 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtline 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistungen vom 20. Juli 2005.
80 Die Vorschläge der EU hinsichtlich des Ortes der Besteuerung von Dienstleistungen enthalten – wie schon die geltenden Vorschriften – unterschiedliche Regelungen für Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen (B2B) und Dienstleistungen von Steuerpflichtigen an Nicht-Steuerpflichtige (B2C). Diese Unterscheidungen komplizieren das System und sollten deshalb in der Schweiz auch in Zukunft vermieden werden.