Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Buchstabe f: Es handelt sich hierbei in der Regel um Dienstleitungen, welche die physische Anwesenheit des Dienstleistungserbringers oder der Mittel zur Erbringung der Dienstleistung und die gleichzeitige physische Anwesenheit des Kunden erfordern, und welche zum sofortigen Verbrauch erbracht werden. Zwecks Verbesserung der Verständlichkeit und im Sinne einer klaren Regelung verzichtet das Gesetz auf eine abstrakte Umschreibung dieser Sachverhalte, sondern zählt sie abschliessend auf. Dienstleistungen gegen Mitgliederbeiträge und solche im Bereich des Gesundheitswesens und im Bereich der Jungendbetreuung sind nach Artikel 18 Absatz 1 E-MWSTG von der Steuer unecht befreit. Da aber für die Besteuerung dieser Dienstleistungen optiert werden kann, muss auch der Ort der Erbringung geregelt werden. Unter Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind Tätigkeiten zu verstehen wie sie beispielsweise von Friseuren, Kosmetikerinnen, Tattoostudios und dergleichen erbracht werden. Sodann wird die Praxis der ESTV gesetzlich verankert, wonach die Reisebüroregelung auch beim Organisator von Veranstaltungen angewendet wird.

Die übrigen Leistungsorte erfahren gegenüber dem heutigen Gesetz nur geringe Änderungen: Absatz 2 Buchstaben a - c und e entsprechen Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a - c und e MWSTG.

Buchstabe a wurde um die Vermietung, Vermittlung und Begutachtung des Grundstückes ergänzt. Für diese Tätigkeiten soll im Sinne einer Klarstellung ebenfalls der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist, als Anknüpfungspunkt gelten. Ebenfalls werden neu die Bauaufsichtsarbeiten explizit genannt. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts.

Die Umschreibung des Ortes für Beförderungsleistungen in Buchstabe b entspricht neu wörtlich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie. Während sich inhaltlich damit nichts ändert, tritt mit der neuen Formulierung die Kompatibilität zum Gemeinschaftsrecht klar hervor. Ausserdem kann die heutige, sprachlich unschöne und unkorrekte Formulierung, welche an das „Land“ anknüpft, vermieden werden. Wie heute befindet sich der Ort einer Personen- oder Güterbeförderung dort, wo die zurückgelegte Strecke liegt. Demzufolge ist bei grenzüberschreitenden Beförderungen grundsätzlich zwischen einem steuerbaren und einem nicht steuerbaren Leistungsteil zu unterscheiden.

Die in Buchstabe c geregelten Nebentätigkeiten des Transportgewerbes sollen nicht nur Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung umfassen, sondern auch bei der Personenbeförderung. Deshalb wurde der Buchstabe um das „Abfertigen“ ergänzt. Darunter fällt insbesondere das so genannte „ground handling“ an Flughäfen, also das Abfertigen der Flugpassagiere (Check-in etc.) und der Flugzeuge. Sofern solche Leistungen lediglich Nebenleistungen zu einer Güter- oder Personenbeförderung darstellen, teilen sie hingegen deren umsatzsteuerliches Schicksal.

Ergänzt worden ist Buchstabe d um das Gebiet der Kultur (grammatikalische Ergänzung). Wissenschaftliche Leistungen unterliegen neu der Grundregel (Empfängerortsprinzip), damit hier keine Abgrenzungsprobleme zu Beratung und Analyse entstehen. Der EG-Richtlinien-Entwurf sieht im Verkehr zwischen Steuerpflichtigen ebenfalls das Empfängerortsprinzip vor. Unterrichtsleistungen sind grundsätzlich von der Steuer unecht befreit. Wenn für ihre Versteuerung optiert wird, unterstehen sie wie bisher der Besteuerung an dem Ort, an dem der Leistende tätig wird (Tätigkeitsortsprinzip). Eine Ausnahme hiervon bildet der Fernunterricht. In Überein-