Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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tungserbringer ein Einräumen. Bei der gesetzlichen Nachfolge im Rahmen einer Erbschaft liegt beispielsweise aus Sicht der MWST keine Leistung vor. Der Wert wird ausserdem nur deshalb eingeräumt, weil dafür eine Gegenleistung in Form eines Entgelts erbracht wird. Das Erbringen einer Leistung, ohne dass dafür ein Entgelt geleistet wird, also beispielsweise Schenkungen, ist keine Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn.

- Die Einräumung muss aufgrund einer Rechtsbeziehung erfolgen: Die Parteien,

welche Leistungen untereinander erbringen, müssen eine rechtliche Beziehung eingegangen sein. Dies kann eine vertragliche Vereinbarung oder unter Umständen auch eine durch das Gesetz vorgesehene Beziehung sein. Das Erfordernis einer Rechtsbeziehung macht sodann klar, dass eine Leistung die Beteiligung von mindestens zwei Parteien erfordert. Die Einräumung eines Wertes an sich selbst ist keine Leistung im Sinne der MWST. Ebenso können innerhalb eines Unternehmens, also eines MWST-Subjektes keine Leistungen im Sinne der MWST erbracht werden.

- Tilgung einer Schuld mit einem Zahlungsmittel sowie Rückgängigmachung einer

Leistung: Die Bezahlung des Entgelts für eine Leistung stellt selber wieder eine entgeltliche Einräumung eines wirtschaftlichen Wertes dar und kann damit selber eine Leistung im Sinne dieser Definition darstellen. Da jedoch nur die vertragliche Hauptleistung und nicht auch die Tilgung der Schuld Objekt der MWST sein soll, braucht es dafür eine ausdrückliche Ausnahme bei der Leistungsdefinition. Die Gegenleistung muss in Form eines allgemein anerkannten Zahlungsmittels (z. B. in- und ausländische staatliche Währungen, REKA-Checks, WIR-Guthaben) erfolgen, ansonsten es sich um die Verrechnung von zwei Leistungen handelt. Die Rückgabe von gekauften Gegenständen soll beim Rückgebenden nicht als Umsatz behandelt werden müssen. Der Rücknehmende soll die Rückgängigmachung einer Leistung als Minus-Umsatz behandeln können. Dies ist bereits heute an sich unbestritten. Allerdings gilt hierfür heute eine 30-Tagefrist. In der Praxis führt diese 30-Tagefrist zu Schwierigkeiten, da sie oftmals zu kurz bemessen ist. Wenn sich eine Leistung zwingend auf eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien abstützen muss, dann ist daraus auch erkennbar, ob es sich im Einzelfall um die Rückabwicklung eines alten Geschäftes oder um ein neues Geschäft handelt. Auf eine Frist kann daher verzichtet werden.

Buchstabe d definiert den Begriff der „Lieferung“ und übernimmt dazu den bereits heute in Artikel 6 Absätze 1 und 2 MWSTG niedergelegten Wortlaut.

Buchstabe e: Jede Leistung, die keine Lieferung darstellt, ist eine Dienstleistung. Dies entspricht Artikel 7 MWSTG. Die präzisierenden Beispiele von Dienstleistungen wurden weggelassen, um keine Widersprüche zu schaffen.

Buchstabe f definiert den Begriff des „Unternehmens“. Dieser Begriff ist zentral für das Mehrwertsteuerrecht, denn nur wer ein Unternehmen betreibt, kann steuerpflichtig werden und deshalb unter dieses Gesetz fallen. Die wesentlichen Elemente des Unternehmens sind heute in Artikel 21 MWSTG in einer sehr offenen Art und Weise umschrieben, ohne dass ausdrücklich vom „Unternehmen“ die Rede ist. Dennoch verwendet das Gesetz an unterschiedlichster Stelle den Begriff Unternehmen (z. B. Art. 5, 9, 19, 25, 27 oder 30 MWSTG) oder Unternehmer (z. B. Art. 10 MWSTG). Der Begriff „Unternehmen“ wird so umschrieben, wie er in der heutigen Praxis der