Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Ziffer 8: Vercharterungen und Vermietungen gelten nach Artikel 3 Buchstabe d E-MWSTG als Lieferungen. Diese Begriffe können hier deshalb weggelassen werden. Dagegen werden zwecks sprachlicher Klarstellung Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen von den übrigen Lieferungen getrennt, obwohl sich auch diese Leistungen als Lieferungen qualifizieren. Dies ist deshalb erforderlich, da heute aus Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 7 MWSTG nicht hervorgeht, dass die Luftverkehrsunternehmen die Lieferungsempfänger sein müssen respektive dass die Wartungen, Instandsetzungen usw. an Luftfahrzeugen erbracht werden müssen, welche die Luftverkehrsunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben. Der Hinweis im bestehenden Wortlaut, dass die Luftfahrzeuge von den in diesem Artikel genannten Luftverkehrsunternehmen verwendet werden müssen, kann so verstanden werden, dass sie "nur" verwendet werden müssen und Lieferungsempfänger ein Dritter gewesen sein kann. Dieses Missverständnis ist vor allem beim Aircraft Management von Bedeutung und soll mit der besseren Formulierung ausgeräumt werden.

Ziffer 10 wurde um die Organisatoren von Veranstaltungen erweitert, welche nach neuer Praxis der ESTV ebenfalls echt von der Steuer befreit sind, wenn sie im Ausland bewirkt werden.

Gemäss Absatz 2 kann der Bundesrat neu auch den grenzüberschreitenden Busverkehr echt von der Steuer befreien. Die Beförderungsmittel sind abschliessend aufgezählt. Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr sind darin beispielsweise nicht enthalten. Beim grenzüberschreitenden Schiffsverkehr unterliegt der Inlandstreckenanteil – im Gegensatz zum Auslandstreckenanteil – nach wie vor der schweizerischen MWST. Aufgrund der geringen Bedeutung dieses Verkehrs und der in diesem Bereich bestehenden Regelungen in Staatsverträgen mit Anrainerstaaten ist diese Einschränkung vertretbar. Nicht von der MWST befreit werden zudem weitere grenzüberschreitende Leistungen mit Beförderungsmitteln wie zum Beispiel mit Taxis. Die Erweiterung der Steuerbefreiung auf den internationalen Busverkehr liegt im Rahmen der Möglichkeiten, welche die 6. EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten in diesem Bereich einräumt.97

Diese Gesetzesänderung hat einen Minderertrag von 1-2 Millionen Franken zur Folge und betrifft weniger als 100 Steuerpflichtige.

Absatz 3 definiert, was als direkte Ausfuhr gilt. Der Gegenstand darf im Inland nicht in Gebrauch genommen worden sein und muss entweder direkt ins Ausland oder in ein Zollfreilager ausgeführt bzw. in ein Zolllagerverfahren überführt werden (Art. 53 Abs. 2 nZG). Die Erfüllung dieser Kriterien ist Voraussetzung dafür, dass eine Lieferung nach Absatz 1 Ziffer 1 von der Steuer echt befreit werden kann. Mit Absatz 3 wird insbesondere erreicht, dass Gegenstände, welche ein steuerpflichtiger inländischer Lieferant seinem ausländischen Abnehmer verkauft, nur dann von der Steuer echt befreit werden können, wenn Letzterer die Gegenstände ohne vorhergehende Ingebrauchnahme exportiert. Dieser Absatz führt im geltenden Recht immer wieder zu unbefriedigenden Situationen. Übergibt nämlich der nichtsteuerpflichtige Kunde (B) eines steuerpflichtigen Lieferanten (A) den gekauften Gegenstand im Rahmen eines Lieferungsgeschäfts einem Dritten (C), fällt nach dem Wortlaut des heutigen Artikels 19 Absatz 4 MWSTG beim steuerpflichtigen Lieferanten (A) die Steuerbefreiung weg (= so genannte Abholreihengeschäfte). Diese Einschränkung kann das Bestimmungslandsprinzip gefährden. Zwar wird eine Ware zweifelsfrei ausgeführt, dennoch bleibt dem steuerpflichtigen Lieferanten (A) die Steuerbefreiung verwehrt.

97 vgl. Art. 28 Abs. 3 Bst. b in Verbindung mit dem Anhang F Ziff. 17 der 6. EG-Richtlinie.