Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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den sind und wenn sie im Zeitpunkt der Einlageentsteuerung noch einen Wert haben. Zu denken ist insbesondere an das Überlassen von immateriellen Werten und Rechten (z. B. Lizenzen). Abziehbar ist die Vorsteuer, die dem Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung entspricht. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen um ein Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um ein Zwanzigstel reduziert. Absatz 2 stellt sodann klar, dass die buchmässige Behandlung der Gegenstände und Dienstleistungen nicht von Bedeutung ist. Die starren Abschreibungsvorschriften stellen eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sicher und ermöglichen eine einfache und effiziente Handhabung. Sie führen aber unter Umständen dazu, dass ein Unternehmen, welches in seiner Buchhaltung andere Abschreibungssätze anwendet, die Abschreibung speziell für die Belange der Mehrwertsteuer separat ermitteln muss, was ein zusätzlicher Aufwand darstellt. Deshalb sieht Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe d E-MWSTG vor, dass der Bundesrat Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften bei der Einlageentsteuerung und beim Eigenverbrauch festlegen kann.
Absatz 3 ist neu. Er stellt das Pendant zu Artikel 27 Absatz 4 E-MWSTG (Eigenverbrauch) dar, welcher dem bisherigen Artikel 34 Absatz 3 MWSTG entspricht. Insofern werden neu zwei sich entsprechende Regelungen gleich respektive symmetrisch und explizit geregelt. Damit wird die Rechtsanwendung klarer und einfacher.
Art. 27 Eigenverbrauch
Mit dem Begriff „Eigenverbrauch“ wird umschrieben, unter welchen Umständen der Vorsteuerabzug zu kürzen respektive rückgängig zu machen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 23 Absatz 1 E-MWSTG, welche zur Gewährung des Vorsteuerabzugs geführt haben, nachträglich wegfallen.
Im Sinne einer Klarstellung normiert Absatz 1, was Eigenverbrauch überhaupt ist. Andererseits lehnt sich dieser Absatz sprachlich soweit wie möglich an Artikel 26 Absatz 1 E-MWSTG an. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Eigenverbrauch um das Gegenstück zur Einlageentsteuerung handelt. Die zwei Normen werden deshalb neu auch unmittelbar nacheinander aufgeführt.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 9 Absatz 1 MWSTG. Das Gesetz stellt aber nicht mehr darauf ab, ob die steuerpflichtige Person zum Vorsteuerabzug berechtigt war, sondern ob sie ihn tatsächlich vorgenommen hat. Nur dann unterliegen die Gegenstände gemäss diesem Absatz der Eigenverbrauchsbesteuerung. Buchstabe c wurde sodann insofern neu geregelt, als Werbegeschenke und Warenmuster zu unternehmerischen Zwecken unabhängig von ihrem Wert nie zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung führen. Diese Bestimmung stellt damit das Gegenstück zu Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d E-MWSTG dar.
Absatz 3 nimmt den Regelungsbereich des bisherigen Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 MWSTG auf. Nach wie vor sind bewegliche Gegenstände und Dienstleistungen pro Jahr um ein Fünftel und unbewegliche Gegenstände um einen Zwanzigstel abzuschreiben. Die Formulierung nähert sich so weit wie möglich an diejenige bei der Einlageentsteuerung an (Art. 26 Abs. 2 E-MWSTG). Auch hier werden neu Dienstleistungen und Gegenstände gleich behandelt. Dienstleistungen kommen bei der Eigenverbrauchsbesteuerung nur in Betracht, wenn sie von Dritten bezogen wurden. Die starren Abschreibungsvorschriften stellen eine Gleichbehand-