Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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der Einfuhr- oder der Inlandsteuer. Hier soll aus Gründen der Vereinfachung eine einheitliche Regelung angestrebt werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Steuerbefreiung bei der Ein- und Ausfuhr in separaten Ziffern geregelt:

∑ Einfuhr

Die bis zum Bestimmungsort anfallenden Kosten für das Befördern und Versenden der Gegenstände und der damit zusammenhängenden Leistungen (Nebentätigkeiten des Transportgewerbes und Veranlagung zur Einfuhr) unterliegen bei der Einfuhr der Steuer. Bestimmungsort ist nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b E-MWSTG jener Ort, an den die Gegenstände zu dem Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung nach Artikel 42 E-MWSTG entsteht, zu befördern sind. Die Steuerforderung entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt. Ob diese Anmeldung an der Grenze oder im Inland erfolgt, ist somit unerheblich. Diese Betrachtungsweise ist im Übrigen Folge des Artikels 47 Absatz 3 nZG. Danach entsteht bei einem Wechsel des Zollverfahrens, was bei Anmeldung der Gegenstände bei einer Inlandzollstelle oder bei einem zugelassenen Empfänger regelmässig zutrifft, ein neuer Bemessungszeitpunkt und folglich auch eine neue Steuerforderung. Da bei der Einfuhr nicht immer eine Steuerforderung entsteht, müssen im Interesse einer einheitlichen Regelung auch diese Fälle im Gesetz geregelt werden (z. B. Abschluss des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung von Gegenständen im Ausland).

∑ Ausfuhr

Erfolgt eine Beförderung der Gegenstände, die sich im zollrechtlich freien Verkehr und somit im Inland befinden, mit anschliessender Anmeldung zu einem Zollverfahren (z. B. Ausfuhrzollverfahren, Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung im Ausland, Zollverfahren der passiven Veredelung), sind die Kosten für das Befördern und Versenden und der damit zusammenhängenden Leistungen (Nebentätigkeiten des Transportgewerbes und Veranlagung zur Ausfuhr) im Inland von der Steuer befreit. Auch hier spielt keine Rolle, ob die Zollanmeldung an der Grenze oder im Inland erfolgt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Gegenstände von der Grenze ins Inland (Zollfreilager, offenes Zolllager, zugelassener Empfänger oder Inlandzollstelle) oder vom Inland (Zollfreilager, offenes Zolllager, zugelassener Versender oder Inlandzollstelle) zur Grenze nach dem Transitverfahren veranlagt werden. Auch bei diesem Verfahren entsteht eine bedingte Steuerforderung (Art. 49 Abs. 2 Bst. a nZG), weshalb die Beförderung gemäss Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5 E-MWSTG im Inland von der Steuer echt befreit ist.

Ziffer 7: Neu qualifizieren sich Zollfreilager als Inland. Damit auch die dort erbrachten Nebentätigkeiten des Transportgewerbes von der Steuer befreit sind (z. B. Lagerung), muss eine entsprechende Bestimmung in das Gesetz aufgenommen werden. Auch können Gegenstände, die unter Zollüberwachung stehen, vom ersten inländischen Bestimmungsort an einen andern Ort im Inland transportiert werden, bevor sie entweder wieder ausgeführt oder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Auch für dieses Befördern oder Versenden mitsamt der damit zusammenhängenden Leistungen ist eine Steuerbefreiung im Inland vorzusehen. Gegenstände stehen in folgenden Fällen unter Zollüberwachung: Transitverfahren nach Artikel 49 ZG, Zolllagerverfahren nach Artikel 50 ff. ZG, Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 58 ZG, Zollverfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 59 ZG und Zollfreilager nach Artikel 62 ff. ZG.