Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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ren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Besteuerung der Kreditgewährung auch das Hypothekarkreditgeschäft unter die Steuer fiele; dies würde aber, jedenfalls bei den Hypothekarkrediten für den Wohnungsbau, zu einer zusätzlichen Belastung der Wohnungen führen und wäre wegen der Auswirkungen auf die Mietzinse sozialpolitisch unerwünscht. In Bezug auf den Wertpapierhandel ist zu bemerken, dass derartige Geschäfte bereits im Rahmen der Bestimmungen des erwähnten Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben95 steuerlich erfasst werden. Die Erhebung der MWST wäre in diesem Bereich ebenso wenig zweckmässig wie bei den Versicherungsleistungen. Aufgrund der Ausgestaltung der Ziffer 12 sind im Bereich der Bankleistungen die folgenden Dienstleistungen steuerbar:

a. Vermögensverwaltung: Dazu zählen namentlich die Liegenschaftsverwaltung,

die Wertschriftenverwaltung (Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Anteilen im Rahmen eines sog. offenen Depots, ferner Treuhandanlagen) sowie die Erbschaftsverwaltung;

b. Inkassogeschäft: Einziehung von Forderungen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass die Dienstleistungen der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts nicht nur steuerbar sind, wenn sie von Banken erbracht werden; sie sind auch zu versteuern, wenn es sich bei solchen Dienstleistungserbringern um andere Unternehmen handelt, z. B. um Vermögensverwaltungs- oder Treuhandgesellschaften, Inkassobüros, Rechtsanwälte oder Notare. Soweit die im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs getätigten Umsätze Waren zum Gegenstand haben, unterliegen diese Umsätze schon als Lieferungen von Gegenständen der Steuer. Dies ist z. B. der Fall beim Handel mit Banknoten und Münzen, die als Sammlerstücke, also nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind, ferner mit Medaillen und mit anderen Edelmetallen als Gold.

Die Ziffern 13 und 14 entsprechen der heutigen Ziffer 20, wurden aber zwecks besserer Verständlichkeit aufgeteilt.

Ziffer 13 befreit die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken und Grundstücksteilen von der Steuer. Dazu zählen u. a. das Kaufsrecht und das Vorkaufsrecht, welche als dinglich verstärkte obligatorische Rechte (sog. Realobligationen) gelten. Die Verwaltung von Liegenschaften durch deren Eigentümer unterliegt – systembedingt - ebenfalls nicht der Steuer.

In Ziffer 14 sollen auch die Leistungen, die Stockwerkeigentümergemeinschaften ihren Mitgliedern im Zusammenhang mit der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums erbringen, von der Steuer unbelastet bleiben. Hierbei handelt es sich insbesondere um an die Mitglieder weiterbelastete Leistungen, die die Gemeinschaft für alle mit entsprechendem Mengenrabatt eingekauft hat, wie z. B. Heizöl oder Gegenstände, die in den gemeinschaftlich genutzten Räumen neu installiert oder eingebaut werden müssen.

Ziffer 15 übernimmt die Bestimmungen der heutigen Ziffer 21. Es wird jedoch nicht mehr von der Überlassung zum Gebrauch und zur Nutzung gesprochen, sondern von Vermietung und Verpachtung, was dasselbe meint und dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Inhaltlich ist die Bestimmung unverändert.

Ziffer 16 entspricht der heutigen Ziffer 23.

95 StG, SR 641.10.