Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Eine Verletzung des Bestimmungslandsprinzips kann zwar vermieden werden, wenn der Zwischenhändler B in das MWST-Register eingetragen wird. Diesfalls bleibt zwar die erste Umsatzstufe (Lieferung von A an B) steuerbelastet, auf der zweiten (Lieferung von B an C) wäre eine Steuerbefreiung jedoch möglich. Die neue Formulierung von Absatz 3 versucht, die Verletzung des Bestimmungslandprinzips zu vermeiden, indem für alle an der Ausfuhr des Gegenstandes beteiligten Lieferanten die direkte Ausfuhr stipuliert wird. Dies stellt eine wesentliche Vereinfachung für die Beteiligten dar und verhindert einen möglichen Entstehungsgrund für die taxe occulte.

3. Kapitel: Berechnung der Steuer und Steuersatz Art. 20 Bemessungsgrundlage

Dieser Artikel entspricht Artikel 33 Absätze 1, 3 bis 5 und Artikel 44 Absätze 2 und 3 MWSTG. Die vorgenommenen Änderungen sind sprachlicher Natur.

Absatz 6 wurde insofern gegenüber heute erweitert, als dass er nicht nur die auf der Lieferung oder Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer vom Entgelt ausnimmt, sondern auch die Billett- und Handänderungssteuern, da diese gemäss Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 7 E-MWSTG Nicht-Entgelt darstellen.

Art. 21 Margenbesteuerung

Dieser Artikel entspricht Artikel 35 MWSTG. Gegenüber heute erfährt die Regelung der so genannten Margenbesteuerung keine Änderung. Eine Reformmöglichkeit der Margenbesteuerung wird unter Ziffer 6.9.3 hiernach aufgezeigt.

Art. 22 Steuersätze

Die drei Steuersätze sowie der Katalog der zum reduzierten Steuersatz steuerbaren Leistungen bleibt unverändert. Die Abgabe von Ess- und Trinkwaren im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen unterliegt wie heute nicht dem ermässigten Steuersatz, sondern gilt als zum Normalsatz steuerbare gastgewerbliche Leistung. Zur Klarstellung hält Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 aber neu fest, dass auch Ess- und Trinkwaren (ausgenommen alkoholische Getränke), die in Verpflegungsautomaten angeboten werden, generell zum reduzierten Steuersatz zu versteuern sind. Damit können langjährige komplizierte Abgrenzungsprobleme gelöst werden. Entscheidendes Kriterium ist der Service. Bei Verpflegungsautomaten werden in der Regel neben dem automatisierten Verkauf keine weiteren Leistungen wie Bedienung, Beratung usw. erbracht. Die Regelung, dass die Lieferung von Ess- und Trinkwaren ohne zusätzliche Dienstleistungen am Ort des Konsums nicht eine gastgewerbliche Leistung ist, erfolgt aus Gründen der Wettbewerbsneutralität. Sie verhindert eine Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Ess- und Trinkwaren anliefernden Steuerpflichtigen.

Absatz 3 präzisiert sodann, dass es sich beim Steuersatz von 7,6 Prozent um den Normalsatz handelt, nimmt doch das Gesetz verschiedentlich Bezug auf diesen Begriff.