Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Ziffer 17 bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs ausschliesslich auf gebrauchte bewegliche Gegenstände. Immobilien fallen nicht mehr darunter. Damit wird klargestellt, dass die heutige, auf enger Auslegung durch die ESTV beruhende Praxis, wonach eine Option nicht möglich ist, wenn die Liegenschaft bisher ausschliesslich für unecht befreite Zwecke verwendet wurde, nach Inkrafttreten dieses Gesetzesentwurfs nicht mehr gelten kann. Sämtliche nicht optierten Verkäufe von Liegenschaften sind in jedem Fall unter Ziffer 13 einzureihen. Hier besteht also in keinem Fall die Gefahr, dass ein Liegenschaftsverkauf ohne Option versteuert wird, was bei beweglichen Gegenständen ohne die Bestimmung in Ziffer 17 nicht zutreffen würde.

Ziffer 18 wird allgemein auf die Umsätze aus Aufgaben, die den Ausgleichskassen und Vollzugsstellen im Bereich der Sozialversicherung von Gesetzes wegen übertragen werden, erweitert. Es herrscht Einigkeit, dass die heute bestehende Ungleichbehandlung dieser Vollzugstellen, namentlich der öffentlichen und der anerkannten privaten Arbeitslosenkassen und der AHV- und Familienausgleichskassen, nicht gerechtfertigt ist, diese jedoch im bestehenden Gesetz nicht behoben werden kann, weil die AHV- und Familienausgleichskassen in Artikel 18 Ziffer 25 MWSTG ausdrücklich genannt werden, die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung jedoch nicht. Eine Gleichbehandlung an sich vergleichbarer Sachverhalte ist aber angezeigt. Dies wird mit der Ergänzung dieser Ziffer erreicht. Durch die Ergänzung ist für den Bund mit jährlichen Mindereinnahmen von rund 3 bis 4 Millionen Franken zu rechnen.

Ziffer 19: Die Urproduktion soll aus den unter Ziffer 1.2.3.4 aufgeführten Gründen weiterhin von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein. Allerdings wird aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit die heutige subjektive Ausnahme in eine objektive umgewandelt. Statt dass die Urproduzenten von der Steuer ausgenommen sind, werden die von ihnen erbrachten Leistungen unecht von der Steuer befreit. Inhaltlich ändert sich dadurch gegenüber der heutigen Regelung nichts.

Ziffer 20: Auch die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Leistungen sind aus den unter Ziffer 1.2.3.4 aufgeführten Gründen weiterhin von der Mehrwertsteuer unecht befreit. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit werden die hoheitlichen Leistungen gleich wie bei der Urproduktion neu im Katalog der unecht von der Steuer befreiten Leistungen aufgeführt. Inhaltlich ist keine Änderung beabsichtigt. Hoheitlich handelt, wer die Befugnis hat, einen verbindlichen und auch erzwingbaren Entscheid zu treffen. Im Allgemeinen bedeutet dies, dass ein Subordinationsverhältnis gegeben ist und eine gegenüber dem Bürger erzwingbare öffentliche Regelung zur Anwendung gelangt. Artikel 23 Absatz 2 MWSTG enthält eine umfangreiche Liste von Tätigkeiten, welche nicht als hoheitlich gelten. Besagte Leistungen werden oft an Dritte ausgelagert und stehen damit im Wettbewerb mit privaten Anbietern, da diese Dritten in der Regel das Entgelt zu versteuern haben. Um solche Wettbewerbsverzerrungen möglichst zu vermeiden, wurde im Rahmen des heutigen Gesetzes die periodische Rauchgaskontrolle mit der Praxisänderung auf den 1. Juli 2005 als gewerblich qualifiziert, da immer mehr Gemeinden diese Arbeiten - ohne Übertragung des Verfügungsrechts - an Privatunternehmen auslagerten. Unter diesem Gesichtpunkt könnte die Liste der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten auch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Lift- und Seilbahnkontrollen sowie auf die gesetzlich vorgeschriebenen Eichungen ausgedehnt werden. Solche Leistungen werden oft gegenüber steuerpflichtigen Personen erbracht, die wiederum den