Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Generell ist die Formulierung dieses Artikels heute unbefriedigend. Die Abgrenzung zwischen zum Normalsatz und zum reduzierten Satz steuerbaren Leistungen erscheint teilweise nur schwer oder nicht nachvollziehbar. Das Modul „Einheitssatz“ löst dieses Problem, indem für alle steuerbaren Leistungen derselbe Satz gilt. Die teilweise erheblichen Abgrenzungsprobleme können damit am nachhaltigsten und einfachsten gelöst werden.98 Das Modul „2 Sätze“ enthält immerhin einen verbesserten und klareren Artikel 22, welcher ebenfalls geeignet ist, Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.99 Eine grundlegende Änderung und Verbesserung des Katalogs der zum reduzierten Satz steuerbaren Leistungen ist jedoch nicht möglich, ohne dass sie Auswirkungen auf die Steuersätze zeitigt.
4. Kapitel: Vorsteuerabzug Art. 23 Abziehbare Vorsteuern
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 38 Absatz 1 MWSTG. Es wurden nur redaktionelle Änderungen im Sinne von Klarstellungen vorgenommen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 38 Absatz 2 MWSTG. Neu werden in Buchstabe d explizit die Werbegeschenke erwähnt, bei welchen die ESTV in der Praxis bereits heute den Vorsteuerabzug zulässt.100 Nicht als Eigenverbrauch zu versteuern sind daher Warenmuster sowie Werbegeschenke, welche der Erzielung steuerbarer oder echt von der Steuer befreiter Umsätze dienen. Aus Gründen der Vereinfachung wird auf eine Wertgrenze verzichtet. Bedingung ist aber, dass die Werbegeschenke und Warenmuster ausschliesslich für steuerbare unternehmerische Zwecke verwendet werden. Diese Ausweitung ist sachlich gerechtfertigt, da sie dazu beiträgt, die taxe occulte bei den Unternehmen zu vermeiden. Sie führt aber zu geringfügigen Steuerausfällen. Wie bisher berechtigen andere unentgeltliche Zuwendungen bis 300 Franken pro Jahr und Empfänger unabhängig von ihrem Verwendungszweck zum Vorsteuerabzug.
Art. 24 Ausschluss des Vorsteuerabzugs
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 38 Absätze 4 und 5 MWSTG mit der korrekten Bezeichnung „privater Verwendungen“ statt Tätigkeiten, da es insbesondere bei Einzelfirmen private Tätigkeiten gegen Entgelt nicht gibt. Das Wort „namentlich“ wurde gestrichen, womit die Aufzählung abschliessenden Charakter erhält.
Absatz 2 entspricht Artikel 39 Absatz 1 MWSTG.
Art. 25 Kürzung des Vorsteuerabzugs
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 41 Absatz 1 MWSTG.
Absatz 2 nimmt den Regelungsgehalt des bisherigen Artikels 38 Absatz 8 MWSTG auf und erweitert diesen insofern, als er die Beiträge, welche zu einer Vorsteuerkürzung führen, abschliessend aufzählt. Solche Beiträge können ein Entgelt für eine
98 vgl. dazu vorne Ziff. 1.2.
99 vgl. Kommentar zu Art. 22 im Modul “2 Sätze”.
100 vgl. Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, Ziff. 443.