Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Vorsteuerabzug vornehmen können, da es sich bei ihnen um Aufwendungen für steuerbare Zwecke handelt. Weitere Ausweitungen sind denkbar. Um nicht jedes Mal das Gesetz ändern zu müssen und die nötige Flexibilität zu erhalten, sollen diese gewerblichen Tätigkeiten neu auf Verordnungsstufe geregelt werden. Ziffer 20 enthält die dafür nötige Kompetenzdelegationsbestimmung an den Bundesrat.
Allgemein ist festzuhalten, dass der Bundesrat bereits unter dem geltenden Recht und auch gemäss Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe c E-MWSTG die Möglichkeit hat, nach diesem Artikel von der Steuer unecht befreite Leistungen näher zu beschreiben. Die Steuerausnahmen sollen daher auf Verordnungsstufe noch detaillierter abgegrenzt werden. Daraus ergibt sich auch eine grössere Flexibilität bei der Anpassung an neue Bedürfnisse und Erkenntnisse. Da die wesentlichen Grundzüge gesetzlich geregelt sind, erscheint diese Kompetenz rechtstaatlich vertretbar.
Absatz 3 hält fest, dass es für die Frage, ob eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer unecht befreit ist, auf den Inhalt der Leistung ankommt, und nicht darauf, an wen die Leistung erbracht wird. Damit wird eine Regelung allgemeingültig im Gesetz verankert, welche bisher aufgrund des per 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikels 4a MWSTGV96 nur für Umsätze der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit sowie der Kinder- und Jugendbetreuung Gültigkeit hatte. Die Bestimmung dient dazu, die durch die heutige „Vorumsatztheorie“ verursachte Wettbewerbsverzerrung zwischen unterschiedlich gestalteten Wertschöpfungsketten zu vermeiden.
Art. 19 Echt befreite Leistungen
Absatz 1: Echt befreite Leistungen führen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs. Der Katalog der echt befreiten Leistungen wurde gegenüber heute nicht geändert. Die vorgenommenen Änderungen sind sprachlicher Natur.
Ziffern 3 und 4: Auch die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung qualifiziert sich als Lieferung. Erfolgt diese mit dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, stehen die Gegenstände unter Zollkontrolle. Nach der geltenden Praxis ist eine Befreiung der Gegenstände wegen vorübergehender Ausfuhr ausgeschlossen, wenn sie zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen werden und nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt worden sind. Aus diesem Grund werden diese Ziffern entsprechend geändert. Eine Befreiung nach Ziffer 3 ist nur möglich, wenn die Gegenstände unter Zollüberwachung standen. Dies ist bei folgenden Verfahren der Fall: Transitverfahren nach Artikel 49 ZG, Zolllagerverfahren nach Artikel 50 ff. ZG, Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 58 ZG, Zollverfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 59 ZG und Zollfreilager nach Artikel 62 ff. ZG.
Ziffern 5 und 6: Gegenstände können entweder an der Grenze oder im Inland zur Ein- und Ausfuhrzollveranlagung angemeldet werden. Im Inland kann dies in einem Zollfreilager, in einem offenen Zolllager, bei einem zugelassenen Empfänger, bei einem zugelassenen Versender oder bei einer Inlandzollstelle erfolgen. Je nachdem wo die Veranlagung stattfindet, unterliegt nach geltendem Recht das Befördern und Versenden der Gegenstände und die damit zusammenhängen Leistungen entweder
96 Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV), SR 641.201.