Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Leistung im weiteren Sinne darstellen beziehungsweise sie ermöglichen es dem Empfänger, eine Leistung oder Dienstleistung überhaupt anzubieten. Solche Entgelte werden zwar nicht besteuert, sie führen aber beim Empfänger dieser Entgelte zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.

Buchstaben a und b: Subventionen und Spenden werden gleich behandelt wie heute.101 Ihr Erhalt führt zu einer Vorsteuerkürzung beim Empfänger. Dasselbe gilt auch für Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung (Buchstabe c) sowie für Gelder, welche Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten. Auch bei Letzteren handelt es sich um Subventionen.102 Die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Spenden und steuerbarem Sponsoring wird gleich wie heute gehandhabt. Der Inhalt von Artikel 33a MWSTG soll auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Absatz 3: Nicht-Entgelte (vgl. Art. 3 Bst. h E-MWSTG) sollen nicht mehr zu einer Vorsteuerkürzung führen. Nach dem bisherigen Verständnis des Verknüpfungsgrundsatzes wird vorausgesetzt, dass die Kosten der bezogenen Vorleistungen in das Entgelt für einen steuerbaren Ausgangsumsatz eingehen (Umsatzverknüpfung). Damit ergeben sich Vorsteuerkürzungen immer dann, wenn Kosten durch andere Mittel gedeckt werden als durch solche aus einem steuerbaren Umsatz, insbesondere mit Geldern aus einem so genannten Nichtumsatz (Nicht-Entgelt). Nach einem weiteren Verständnis ist es jedoch ausreichend, wenn eine Beziehung zwischen den Vorleistungen und der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen vorliegt (Verwendungskonnex). In der EU ist der Verwendungskonnex vorherrschend. Auch das schweizerische Mehrwertsteuerrecht sollte vermehrt auf den Verwendungskonnex abstellen, da dies zu steuersystematisch richtigeren Ergebnissen führt. Deshalb soll der Vorsteuerabzug in den Fällen vollumfänglich gewährt werden, in denen die betreffenden Vorleistungen für eine steuerbare unternehmerische Tätigkeit verwendet werden und durch Mittel aus dieser Tätigkeit und / oder durch Nicht-Entgelte gedeckt werden. Was ein Nicht-Entgelt ist, wird neu explizit in Artikel 3 Buchstabe h E-MWSTG geregelt.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 40 MWSTG.

Absatz 5 entspricht den bisherigen Artikeln 41 Absatz 2 sowie 43 Absatz 5 MWSTG.

Art. 26 Einlageentsteuerung

Die Einlageentsteuerung stellt sicher, dass die steuerpflichtige Person auch zu einem späteren Zeitpunkt die Vorsteuer abziehen kann, wenn ihr das beim Empfang der Leistung oder bei deren Einfuhr noch nicht möglich war, da sie damals die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorsteuerabzugs gemäss Artikel 23 Absatz 1 E-MWSTG nicht erfüllte.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 42 Absatz 1 MWSTG.

Absatz 2 entspricht sinngemäss dem bisherigen Artikel 42 Absatz 3 MWSTG. Neu werden Gegenstände und Dienstleistungen grundsätzlich gleich behandelt. Dienstleistungen fallen nur dann unter die Einlageentsteuerung, wenn sie zugekauft wor-

101 vgl. aber die Reformmöglichkeiten in Bezug auf die Behandlung von Spenden und Subventionen in Ziff. 6.1.3 bis 6.1.5 sowie 6.2.3 und 6.2.4 hiernach.

102 vgl auch den unveröffentl. BGE vom 25. August 2000 (2A.233/1997).