Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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5. Kapitel: Entstehung und Verjährung der Steuerforderung sowie des Rechts auf Vorsteuerabzug Art. 28 Entstehung der Steuerforderung
Absatz 1 nimmt auf, was bisher in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG geregelt war.
Absatz 2 normiert, was bisher in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG gestanden hat. Die Entstehung der Steuerforderung bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten wurde neu aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem eigenen Absatz geregelt. Der letzte Satzteil des bisherigen Buchstaben b „dies gilt auch für Vorauszahlungen“ wurde gestrichen, weil es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt, welche vom Wortlaut des übrigen Absatzes miterfasst ist.
Absätze 3 und 4 entsprechen Artikel 43 Absätze 2 und 4 MWSTG.
Art. 29 Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 38 Absatz 7 MWSTG. Er wurde sprachlich im Sinne von Klarstellungen leicht modifiziert und zudem terminologisch dem neuen Zollgesetz, welches am 1. Mai 2007 in Kraft treten wird, angepasst.
Art. 30 Verjährung der Steuerforderung
Die Verjährung ist heute in Artikel 49 MWSTG geregelt. Eine Steuerforderung verjährt danach fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in der sie entstanden ist. Sie kann insbesondere mit Ergänzungsabrechnungen, Entscheiden und Einspracheentscheiden unterbrochen werden, wodurch sie neu zu laufen beginnt. In Absatz 2 und 3 von Artikel 49 MWSTG sind die Unterbrechung und der Stillstand der Verjährung geregelt. Absatz 4 von Artikel 49 MWSTG hält fest, dass die absolute Verjährung 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerforderung entstanden ist, eintritt.
Die aktuelle Regelung wird seitens der Steuerpflichtigen, der Wirtschaftsverbände, der Beraterbranche sowie der Politik als einseitige Risikoverteilung und als mit Rechtsunsicherheit behaftet angesehen. Die Treuhandkammer und in der Folge auch der Bericht Spori empfahlen statt des heutigen Verjährungsunterbruchs einen Stillstand vorzusehen.104 Weitere Abklärungen haben jedoch gezeigt, dass ein Verjährungsstillstand schwierig zu handhaben ist und zahlreiche neue Fragen aufwirft. Der vorliegende Entwurf nimmt daher einen neuen Vorschlag der Treuhandkammer auf und führt zwei unterschiedliche Verjährungsfristen ein, die aber wie heute unterbrochen werden können.
Grundsätzlich beträgt die relative Verjährungsfrist gemäss Absatz 1 fünf Jahre. Dies entspricht dem bisherigen Artikel 49 Absatz 2 MWSTG und gilt analog auch für die übrigen Steuerarten des Bundes.105 Stellt die ESTV beispielsweise bei der Überprüfung der Abrechnung des Steuerpflichtigen einen Fehler fest, korrigiert sie diesen mit einer Ergänzungsabrechnung oder einer Gutschriftsanzeige. Damit wird die Ver-
104 Vgl. Bericht Spori, S. 43.
105 Z. B. Art. 17 Abs. 1 VStG, Art. 30 Abs. 1 StG, Art. 7 Abs. 1 ZBstG, Art. 120 Abs. 1 DBG.