Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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lung aller Steuerpflichtigen sicher und ermöglichen eine einfache und effiziente Handhabung. Sie führen aber unter Umständen dazu, dass ein Unternehmen, welches in seiner Buchhaltung andere Abschreibungssätze anwendet, die Abschreibung speziell für die Belange der Mehrwertsteuer separat ermitteln muss, was ein zusätzlicher Aufwand darstellt. Deshalb sieht Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe d E-MWSTG vor, dass der Bundesrat Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften bei der Einlageentsteuerung und beim Eigenverbrauch festlegen kann.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 34 Absatz 3 MWSTG. Die Norm wurde sprachlich zur bessern Verständlichkeit überarbeitet.
Absatz 5 regelt den Ort des Eigenverbrauchs neu im Sinne des bisherigen Artikels 15 Buchstabe c MWSTG einheitlich. Demnach gilt als Ort des Eigenverbrauchs der Ort, an dem die Leistung den steuerbaren Unternehmensbereich verlässt. Mit dieser Vereinheitlichung wird eine verständlichere und einprägsamere Lösung ermöglicht, was dem Anliegen der Steuerpflichtigen nach mehr Rechtssicherheit Rechnung trägt.
Der Ort des baugewerblichen Eigenverbrauchs muss nicht mehr geregelt werden, da der Gesetzesentwurf auf die Besteuerung dieses Eigenverbrauchs verzichtet. Der Tatbestand des baugewerblichen Eigenverbrauchs (Art. 9 Abs. 2 MWSTG) ist ein Korrekturmechanismus im Rahmen der heutigen Ausnahmeregelung. Damit wird in diesem Bereich punktuell die Eigenleistung, d. h. die selbst erbrachte Arbeit des Grundeigentümers, erfasst im Hinblick darauf, dass die Ausgangsleistung steuerfrei bleibt. Eigenleistungen werden jedoch auch in andern Bereichen (z. B. in einem Informatikzentrum einer Bank oder Versicherung) bei beweglichen und immateriellen Gütern erbracht und für unecht befreite Zwecke verwendet und dort nicht erfasst. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es nicht hinzunehmen, dass nur die Baubranche mit dem Herstellungs-Eigenverbrauch belastet wird. Die in der Baubranche zusätzlich entstehenden Wettbewerbsverzerrungen haben ihre Ursache in der an sich ebenfalls systemwidrigen Steuerausnahme für Mieten und sind deshalb hinzunehmen. Die Abschaffung des baugewerblichen Eigenverbrauchs stellt für die steuerpflichtigen Personen und die ESTV eine Vereinfachung dar und führt für die Konsumenten zu tieferen Preisen und einer reduzierten steuerlichen Belastung. Auch im Gemeinschaftsrecht gibt es keine (äquivalente) Regelung zum baugewerblichen Eigenverbrauch nach schweizerischem Recht.103 Aus diesen Gründen soll die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs aufgehoben werden. Die Einnahmen des Bundes aus dem baugewerblichen Eigenverbrauch werden auf gut 50 Millionen Franken jährlich geschätzt. Allerdings wird ein Teil davon durch spätere Einlageentsteuerungen wieder rückgängig gemacht. Die Aufhebung wird deshalb nur zu Mindereinnahmen für den Bund von 30 – 35 Millionen Franken pro Jahr führen. Der Steuerausfall hält sich damit in Grenzen.
103 In Österreich unterliegen die Mieten der MWST, weshalb sich die Frage nach der Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs nicht stellt.