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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:
a. die Umsätze aus unmittelbar mit Schul-, Bildungs-
oder Forschungszwecken zusammenhängenden Leistungen von:
aa. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Bildung und Forschung beauftragt sind,
bb. Institutionen derselben Zielsetzung, die über eine eidgenössische oder kantonale Anerkennung oder Bewilligung verfügen oder unter eidgenössischer oder kantonaler Aufsicht stehen,
cc. Privatlehrern, die an den genannten Institutionen tätig sind,
b. die Umsätze aus Vorträgen, Kursen und anderen
Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art folgender Leistungserbringer:
aa. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Bildung und Forschung beauftragt sind,
bb. Institutionen derselben Zielsetzung, die über eine eidgenössische oder kantonale Anerkennung oder Bewilligung verfügen oder unter eidgenössischer oder kantonaler Aufsicht stehen,
c. die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführ-
ten Prüfungen,
d. Organisationsdienstleistungen der Mitglieder einer
Einrichtung, welche unecht von der Steuer befreite Umsätze nach den Buchstaben a – c erbringt, an diese Einrichtung,
e. Organisationsdienstleistungen an Dienststellen von
Bund, Kantonen und Gemeinden, welche unecht von der Steuer befreite Leistungen nach den Buchstaben a – c erbringen,
f. Leistungen von öffentlichen und staatlich aner-
kannten Bildungsinstitutionen, welche diese an andere öffentliche oder staatlich anerkannte Bildungsinstitutionen erbringen;
13. Mitgliederbeiträgen an einen Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB10;
14. dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Leistungen; dazu gehören insbesondere:
a. Theater-, Ballet-, Musik-, Tanz-, Zirkus- und Film-
vorführungen,
b. Eintritte in Museen, Galerien, zu Denkmälern und
historischen Stätten sowie in botanische und zoologische Gärten,
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