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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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machung der Lieferung, nachträglich gewährter Rabatte, Rück-

vergütungen), so kann hierfür in der Abrechnungsperiode, in

der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung

ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz vorge-

nommen werden.

8Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt höher als das verein-

barte, so ist der Mehrbetrag in der Abrechnungsperiode zu

berücksichtigen, in welcher das Entgelt vereinnahmt wurde.

Art. 21 Margenbesteuerung Art. 21 Margenbesteuerung Art. 21 Margenbesteuerung

1Hat die steuerpflichtige Person einen gebrauchten individuali-

sierbaren beweglichen Gegenstand für den Wiederverkauf

erworben, so kann sie für die Berechnung der Steuer auf dem

Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern

sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder

den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat. Als

Wiederverkäufer gilt, wer auf eigene Rechnung oder auf Grund

eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrages auf fremde

Rechnung handelt.

2Als gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände

gelten auch Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiqui-

täten, nicht jedoch Edelmetalle und Edelsteine. Der Bundesrat

umschreibt diese Gegenstände näher.

3Werden Gegenstände nach den Absätzen 1 und 2 zu einem

Gesamtpreis bezogen, so kann unter den vom Bundesrat näher

umschriebenen Voraussetzungen die Steuer auf dem Verkauf

dieser Gegenstände von der Gesamtdifferenz zwischen dem

Gesamtverkaufspreis und Gesamtankaufspreis berechnet wer-

den.

Art. 22 Steuersätze Art. 22 Steuersatz Art. 22 Steuersätze

1Die Steuer beträgt 2,4 Prozent: Die Steuer beträgt 6 Prozent auf steuerbaren Leistungen und1 Die Steuer beträgt 3,4 Prozent auf:

a. auf den Lieferungen und dem Eigenverbrauch folgender dem Eigenverbrauch. 1. Lieferungen von Wasser in Leitungen;

Gegenstände: 2. Lieferungen von Nahrungsmitteln und Zusatzstoffen

1. Wasser in Leitungen, gemäss Bundesgesetz über Lebensmittel und

2. Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Ge- Gebrauchsgegenstände9, auch wenn sie im Rahmen tränke; der Steuersatz von 2,4 Prozent gilt nicht für von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. Ess- und Trinkwaren, die im Rahmen von gastgewerb- Zum Normalsatz steuerbar sind jedoch Genussmittel lichen Leistungen abgegeben werden. Als gastgewerb- wie Tabak und alkoholische Getränke;

liche Leistung gilt die Abgabe von Ess- und Trink- 3. Beherbergungsleistungen;

waren, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kun- 4. Lieferungen von Speisefischen;

9 SR 817.0

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