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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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c. unecht von der Steuer befreite Leistungen, für deren c. unecht von der Steuer befreite Leistungen, für deren c. unecht von der Steuer befreite Leistungen, für deren Versteuerung optiert wurde; bei steuerbarer Nutzung sind Versteuerung optiert wurde; bei steuerbarer Nutzung sind Versteuerung optiert wurde; bei steuerbarer Nutzung sind auch die mit dem Wert des Bodens zusammenhängenden auch die mit dem Wert des Bodens zusammenhängenden auch die mit dem Wert des Bodens zusammenhängenden Aufwendungen abzugsfähig; Aufwendungen abzugsfähig; Aufwendungen abzugsfähig;

d. unentgeltliche Abgabe von Geschenken bis 300 Franken d. unentgeltliche Abgabe von Geschenken bis 300 Franken d. unentgeltliche Abgabe von Geschenken bis 300 Franken pro Empfänger und Jahr sowie von Werbegeschenken und pro Empfänger und Jahr sowie von Werbegeschenken und pro Empfänger und Jahr sowie von Werbegeschenken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder echt von der Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder echt von der Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder echt von der Steuer befreiter Umsätze. Steuer befreiter Umsätze. Steuer befreiter Umsätze.

3 33

Die steuerpflichtige Person kann die in Absatz 1 aufgezählten Die steuerpflichtige Person kann die in Absatz 1 aufgezählten Die steuerpflichtige Person kann die in Absatz 1 aufgezählten Vorsteuern auch abziehen, wenn sie die Leistungen für Tätig- Vorsteuern auch abziehen, wenn sie die Leistungen für Tätig- Vorsteuern auch abziehen, wenn sie die Leistungen für Tätigkeiten verwendet, die steuerbar wären, wenn sie sie im Inland keiten verwendet, die steuerbar wären, wenn sie sie im Inland keiten verwendet, die steuerbar wären, wenn sie sie im Inland bewirken würde. bewirken würde. bewirken würde.

4Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen4 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen4 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milch- Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milch- Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, sammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwir- sammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch für Zwecke bezogen, die nach Ab- tschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch für Zwecke bezogen, die Gärtnerei, Vieh oder Milch für Zwecke bezogen, die nach satz 2 zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann sie als Vor- nach Absatz 2 zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann sie Absatz 2 zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann sie als Vorsteuer 2,4 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abzie- als Vorsteuer 3,2 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Be- steuer 3,4 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags hen. Artikel 59 ist anwendbar. trags abziehen. Artikel 59 ist anwendbar. abziehen. Artikel 59 ist anwendbar.

Variante „Gesundheitswesen“

Art. 23 Abziehbare Vorsteuern

1

Verwendet die steuerpflichtige Person erworbene Leistungen

für einen in Absatz 2 genannten Zweck, so kann sie in ihrer

Steuerabrechnung folgende Vorsteuern abziehen:

a. die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rech-

nung gestellte Inlandsteuer;

b. die von ihr deklarierte Bezügersteuer (Art. 33 bis 35);

c. die von ihr der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichte-

te oder zu entrichtende Einfuhrsteuer sowie die von ihr für

die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 48).

2

Zum Vorsteuerabzug berechtigen folgende Zwecke:

a. steuerbare Leistungen;

b. echt von der Steuer befreite Leistungen;

c. unecht von der Steuer befreite Leistungen, für deren

Versteuerung optiert wurde; bei steuerbarer Nutzung sind

auch die mit dem Wert des Bodens zusammenhängenden

Aufwendungen abzugsfähig;

d. unentgeltliche Abgabe von Geschenken bis 300 Franken

pro Empfänger und Jahr sowie von Werbegeschenken und

Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder echt von der

Steuer befreiter Umsätze.

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 23 von 63