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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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5. Kapitel: Entstehung und Verjährung der Steuerforde- 5. Kapitel: Entstehung und Verjährung der Steuerfor- 5. Kapitel: Entstehung und Verjährung der Steuerfor-
rung sowie des Rechts auf Vorsteuerabzug derung sowie des Rechts auf Vorsteuerabzug derung sowie des Rechts auf Vorsteuerabzug
Art. 28 Entstehung der Steuerforderung Art. 28 Entstehung der Steuerforderung Art. 28 Entstehung der Steuerforderung
1Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht
die Steuerforderung:
a. mit der Rechnungsstellung, welche spätestens drei Monate
nach der Erbringung der Lieferung oder Dienstleistung zu
erfolgen hat;
b. bei Leistungen, die zu aufeinander folgenden Teilrechnun-
gen oder Teilzahlungen Anlass geben, mit der Ausgabe der
Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzah-
lung;
c. bei Vorauszahlungen sowie bei Leistungen ohne oder mit
verspäteter Rechnungsstellung mit der Vereinnahmung des
Entgelts.
2Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ent-
steht die Steuerforderung mit der Vereinnahmung des Entgelts.
3Beim Eigenverbrauch entsteht die Steuerforderung im Zeit-
punkt, in welchem er eintritt.
4Bei Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 25 Ab-
satz 4 entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die
Minderung oder Rückvergütung des Entgelts erfolgt.
Art. 29 Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug Art. 29 Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug Art. 29 Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer entsteht:
a. bei der von andern steuerpflichtigen Personen überwälzten
Steuer: am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher die
steuerpflichtige Person die Rechnung erhalten hat (Abrech-
nung nach vereinbarten Entgelten), oder in welcher sie die
Rechnung bezahlt hat (Abrechnung nach vereinnahmten
Entgelten);
b. bei der Bezügersteuer: im Zeitpunkt, in welchem die steu-
erpflichtige Person über diese Steuer mit der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung abrechnet;
c. bei der Einfuhrsteuer: am Ende der Abrechnungsperiode,
in der die Steuer festgesetzt wurde und die steuerpflichtige
Person über das Original der Einfuhrdokumente verfügt.
Art. 30 Verjährung der Steuerforderung Art. 30 Verjährung der Steuerforderung Art. 30 Verjährung der Steuerforderung
1Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steu-
erperiode, in der sie entstanden ist.
2Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung einer Kontrolle gemäss
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 27 von 63