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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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Die steuerpflichtige Person kann die in Absatz 1 aufgezählten Vorsteuern auch abziehen, wenn sie die Leistungen für Tätigkeiten verwendet, die steuerbar wären, wenn sie sie im Inland bewirken würde.

4Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch für Zwecke bezogen, die nach Absatz 2 zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann sie als Vorsteuer 3,3 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen. Artikel 59 ist anwendbar.

Art. 24 Ausschluss des Vorsteuerabzugs Art. 24 Ausschluss des Vorsteuerabzugs Art. 24 Ausschluss des Vorsteuerabzugs

1Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen:

a. unecht von der Steuer befreite Leistungen sowie private

Verwendungen;

b. 50 Prozent der Steuerbeträge auf Ausgaben für Verpfle-

gung und Getränke.

2Weiss die steuerpflichtige Person oder hätte sie bei sorgfälti-

ger Prüfung wissen können, dass derjenige, der ihr eine Rech-

nung nach Artikel 59 Absatz 1 ausgestellt hat, nicht als steuer-

pflichtige Person eingetragen ist, so berechtigt sie diese Rech-

nung nicht zum Vorsteuerabzug.

Art. 25 Kürzung des Vorsteuerabzugs Art. 25 Kürzung des Vorsteuerabzugs Art. 25 Kürzung des Vorsteuerabzugs

1Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile

davon oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vor-

steuerabzug berechtigen, als auch für Zwecke, die nicht zum

Vorsteuerabzug berechtigen, so hat sie den Vorsteuerabzug

nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen.

2Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug ferner

verhältnismässig zu kürzen, sofern sie Beiträge folgender Art

erhält:

a. Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge,

auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag ausge-

richtet werden. Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei

Lieferungen ins Ausland, deren Umsätze nach Artikel 19

Absatz 1 Ziffer 1 echt von der Steuer befreit sind, gelten

nicht als Subventionen oder öffentlich-rechtliche Beiträge;

b. Spenden;

c. Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen For-

schung und Entwicklung, namentlich an Hochschulen und

ähnlichen Forschungsinstitutionen, soweit der Beitrags-

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 24 von 63