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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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c. Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen;

15. Eintritten und Startgeldern zu sportlichen Veranstaltungen;

16. vom Künstler im Zusammenhang mit eigenen Kunstwerken erbrachten Leistungen sowie die von Verlegern und Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Kunstwerke erbrachten Dienstleistungen;

17. Umsätzen aus Basaren, Flohmärkten und von Brockenhäusern zur Finanzierung gemeinnütziger oder von der Steuer unecht befreiten Leistungen;

18. der Durchführung von Glücksspielen wie Wetten und Lotterien, soweit sie einer Sondersteuer unterliegen;

19. Leistungen von Ausgleichskassen untereinander sowie aufgrund der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.

2Alle übrigen steuerbaren Leistungen sind zum Normalsatz von 7,6 Prozent zu versteuern.

3Der Eigenverbrauch von steuerbaren Leistungen unterliegt demselben Steuersatz wie die steuerbare Leistung.

Variante „Gesundheitswesen“

Art. 22 Steuersatz

Die Steuer beträgt 6,4 Prozent auf steuerbaren Leistungen und

dem Eigenverbrauch.

4. Kapitel: Vorsteuerabzug 4. Kapitel: Vorsteuerabzug 4. Kapitel: Vorsteuerabzug

Art. 23 Abziehbare Vorsteuern Art. 23 Abziehbare Vorsteuern Art. 23 Abziehbare Vorsteuern

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Verwendet die steuerpflichtige Person erworbene Leistungen Verwendet die steuerpflichtige Person erworbene Leistungen Verwendet die steuerpflichtige Person erworbene Leistungen für einen in Absatz 2 genannten Zweck, so kann sie in ihrer für einen in Absatz 2 genannten Zweck, so kann sie in ihrer für einen in Absatz 2 genannten Zweck, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung folgende Vorsteuern abziehen: Steuerabrechnung folgende Vorsteuern abziehen: Steuerabrechnung folgende Vorsteuern abziehen:

a. die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rech- a. die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rech- a. die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellte Inlandsteuer; nung gestellte Inlandsteuer; nung gestellte Inlandsteuer;

b. die von ihr deklarierte Bezügersteuer (Art. 33 bis 35); b. die von ihr deklarierte Bezügersteuer (Art. 33 bis 35); b. die von ihr deklarierte Bezügersteuer (Art. 33 bis 35);

c. die von ihr der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichtete c. die von ihr der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichte- c. die von ihr der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichte- oder zu entrichtende Einfuhrsteuer sowie die von ihr für te oder zu entrichtende Einfuhrsteuer sowie die von ihr für te oder zu entrichtende Einfuhrsteuer sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 48). die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 48). die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 48).

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Zum Vorsteuerabzug berechtigen folgende Zwecke: Zum Vorsteuerabzug berechtigen folgende Zwecke: Zum Vorsteuerabzug berechtigen folgende Zwecke:

a. steuerbare Leistungen; a. steuerbare Leistungen; a. steuerbare Leistungen;

b. echt von der Steuer befreite Leistungen; b. echt von der Steuer befreite Leistungen; b. echt von der Steuer befreite Leistungen;

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 22 von 63