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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Art. 27 Eigenverbrauch Art. 27 Eigenverbrauch Art. 27 Eigenverbrauch
1Fallen die Voraussetzungen, die zur Gewährung des Vorsteuerabzugs geführt haben, nachträglich weg, ist der Vorsteuerabzug spätestens am Ende der Steuerperiode zu korrigieren, in welcher die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind.
2Eigenverbrauch liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, für die sie den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die sie im Rahmen des Meldeverfahrens bezogen hat, und die:
a. sie für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für ihren privaten Bedarf oder für den Bedarf ihres Personals verwendet;
b. sie für eine von der Steuer unecht befreite Tätigkeit verwendet;
c. sie unentgeltlich abgibt; ausgenommen sind Geschenke bis 300 Franken pro Empfänger und Jahr sowie Werbegeschenke und Warenmuster zur Erzielung steuerbarer oder echt von der Steuer befreiter Umsätze; oder
d. bei Wegfall der Steuerpflicht sich noch in ihrer Verfügungsmacht befinden.
3Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug für steuerbare Zwecke in Gebrauch genommen, ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung.
4Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für Zwecke verwendet, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer, welche auf einer einem unabhängigen Dritten dafür in Rechnung gestellten Miete anfallen würde, zu korrigieren.
5Als Ort des Eigenverbrauchs gilt der Ort, an dem die Leistung den steuerbaren Unternehmensbereich verlässt.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 26 von 63