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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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7. Titel: Strafbestimmungen 7. Titel: Strafbestimmungen 7. Titel: Strafbestimmungen
Art. 83 Steuerhinterziehung Art. 83 Steuerhinterziehung Art. 83 Steuerhinterziehung
1Wer vorsätzlich oder fahrlässig sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht oder vorenthält, auch indem er für sich oder einen andern eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt, wird bei Vorsatz mit Busse bis zum Fünffachen und bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zum Einfachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten: das Anwerben einer oder mehrer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht sowie das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht.
3Der Versuch und die Teilnahme sind strafbar.
4Der hinterzogene Steuerbetrag wird, wenn er sich nicht genau ermitteln lässt, schätzungsweise (Art. 75) festgelegt.
Art. 84 Verletzung von Verfahrenspflichten Art. 84 Verletzung von Verfahrenspflichten Art. 84 Verletzung von Verfahrenspflichten
Wer, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, vorsätzlich oder fahrlässig und ungeachtet eines allfälligen unrechtmässigen Steuervorteils für sich oder einen andern:
a. die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt;
b. die Steuer nicht periodengerecht deklariert oder Sicherheiten nicht gehörig leistet;
c. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt;
d. nicht oder nicht richtig Auskunft erteilt oder die für die Steuererhebung oder für die Überprüfung der Steuerpflicht massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder nicht richtig deklariert;
e. in Rechnungen oder andern Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldete Mehrwertsteuer ausweist;
f. durch Angabe einer Registernummer eine Eintragung im Register der Steuerpflichtigen vortäuscht;
g. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht;
wird mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 56 von 63