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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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f. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Fest- f. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Fest- f. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld, des Anspruchs stellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld, des An- stellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld, des Anauf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuerbemessung, spruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuer- spruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuerdes anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung bean- bemessung oder der Mithaftung beantragt wird oder als bemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mittragt wird oder als geboten erscheint. geboten erscheint. haftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungsverfah-2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungsverfah-20. Dezember 196818 sind mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz rensgesetzes vom 20. Dezember 196818 sind mit Ausnahme des rensgesetzes vom 20. Dezember 196818 sind mit Ausnahme des 1 anwendbar. Artikels 2 Absatz 1 anwendbar. Artikels 2 Absatz 1 anwendbar.
3Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist3 Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist3 Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimm- unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen be- unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen beter Beweismittel abhängig zu machen. stimmter Beweismittel abhängig zu machen. stimmter Beweismittel abhängig zu machen.
4Die Entscheide sind beförderlich zu treffen.4 Die Entscheide sind beförderlich zu treffen.4 Die Entscheide sind beförderlich zu treffen.
Art. 77 Einsprache Art. 77 Einsprache Art. 77 Einsprache
1Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können
innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefoch-
ten werden.
2Richtet sich die Einsprache gegen einen einlässlich begründe-
ten Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so ist sie
auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
3Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des
Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter
hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Be-
weismittel sollen in der Einspracheschrift bezeichnet und ihr
beigelegt werden.
4Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt
der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermis-
sen, so räumt die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Ein-
sprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbin-
det diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem
Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn
Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf
die Einsprache nicht einzutreten.
5Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache
weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
angefochtene Entscheid den massgebenden Gesetzesbestim-
mungen nicht entspricht.
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