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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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6Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.

Art. 82 Andere Sicherstellungsmassnahmen Art. 82 Andere Sicherstellungsmassnahmen Art. 82 Andere Sicherstellungsmassnahmen

1Der Überschuss der abziehbaren Vorsteuern über die geschuldete Steuer kann:

a. mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; oder

b. zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen. Der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt;

c. mit einer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.

2Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Pflichten einen Beauftragten zu bestimmen, der im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat. Dadurch wird jedoch keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann ausserdem angemessene Sicherstellung gemäss Artikel 81 Absatz 6 verlangen.

3Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Eidgenössische Steuerverwaltung die pflichtige Person dazu verpflichten, über die Steuer künftig monatlich oder halbmonatlich abzurechnen und diese gleichzeitig zu entrichten.

4Eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens darf im schweizerischen Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem für die Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass die Ansprüche aus diesem Gesetz getilgt oder sichergestellt sind.

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 55 von 63