Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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3.3.13 Alkoholische Getränke zum reduzierten Satz

Eine deutliche Mehrheit der Vernehmlasser lehnt die Unterstellung alkoholischer Getränke unter den reduzierten Satz bei gleichzeitiger Anhebung resp. Einführung von Sondersteuern ab.

Gemäss der Treuhand-Kammer (172) sprechen insbesondere sozial- und gesundheitspolitische Aspekte gegen die Unterstellung von alkoholischen Getränken unter den reduzierten Satz. Ausserdem wird die Vereinfachung bei der Mehrwertsteuer durch die Einführung neuer Sondersteuern auf Wein und Obstwein sowie die Anhebung der bestehenden Steuern auf Bier, Alcopops und gebrannten Wassern wieder aufgehoben.

Der Schweizerische Obstverband (432), die Vereinigung Schweizer Weinhandel (480) und der Schweizerische Spirituosenverband (561) weisen darauf hin, dass die Mehrwertsteuer als Vorsteuer zurückgefordert werden kann, während die Sondersteuer zu Lasten des Herstellers / Importeurs / Detaillisten geht und das Produkt verteuert. Die Sondersteuer ist auch beim Export zu bezahlen, was die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Produzenten erheblich schwächt. Diese Meinung wird geteilt von Gastrosuisse (181) und mehreren ihrer Kantonalverbände, Hotel & Gastro formation (371), dem Schweizer Cafetier Verband (434), der Vereinigung Schweizerischer Bahnhofswirte (554) sowie dem Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (574). Der Schweizerische Obstverband (432) gibt weiter zu bedenken, dass sich durch das notwendige Führen einer Sondersteuerbuchhaltung der administrative Aufwand erhöht.

Der Schweizer Brauerei-Verband (536) bezeichnet die im Bericht aufgezeigten Kompensationsmöglichkeiten als „eher abenteuerlich und politisch kaum durchsetzbar“. Ausserdem würde sich - wie auch der Verband Schweizerischer Getränkegrossisten (515) anmerkt - das Problem der Steuer auf der Steuer beim Bier, den gebrannten Wassern und den Alcopops verschärfen und beim Wein und Obstwein neu stellen.

Hotelleriesuisse (92) begrüsst den Vorschlag als weiteren Reformschritt im Sinne einer Vereinfachung des Steuersystems und der administrativen Entlastung für die Beherbergungswirtschaft, kann sich jedoch im Interesse der Erhebungswirtschaftlichkeit auch mit dem Normalsatz auf alkoholischen Getränken abfinden.

3.4 Weitere Reformmöglichkeiten, Teil Veranlagung und Verfahrensrecht

3.4.1 Veranlagung durch die Steuerverwaltung

Das gemischte Veranlagungsverfahren wird von den Vernehmlassern eher abgelehnt. Die SP (56), der Verband Schweizerischer Elektroinstallationsfirmen (190) und der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150) begründen ihre Ablehnung mit dem massiven Mehraufwand, welcher dies mit sich bringen würde; abgesehen davon wird dadurch das System der Mehrwertsteuer völlig verkannt. Nach der Treuhand-Kammer (172) würde eine solche Veranlagung nur Sinn machen, wenn die Mehrwertsteuer durch die Kantone erhoben würde. Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) findet die Beibehaltung des Selbstveranlagungsverfahrens tragbar, wenn gleichzeitig mehr Verfahrensgerechtigkeit, Rechtssicherheit und Abwendung vom bisherigen Formalismus erreicht werden. Der Autogewerbe-