Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Wesentlich für die Besteuerung muss weiterhin der gewerbliche Charakter der öffentlichen Dienstleistung sein.
Die Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen (127), die Treuhand-Kammer (172), fünf Vernehmlasser aus dem Gesundheitswesen und weitere einzelne Vernehmlasser hingegen befürworten die Einschränkung der Steuerausnahme hoheitlicher Leistungen.
Im Rahmen der Stellungnahme von Economiesuisse (68) fordert die Zürcher Handelskammer, dass die Schiedsgerichtsgebühren auch weiterhin nicht der Mehrwertsteuer unterstellt werden. Eine andere Beurteilung kann sich gemäss Economiesuisse (68) im Fall einer weitergehenden Aufhebung der Steuerausnahmen ergeben.
3.3.8 Single-Entity-Prinzip statt Betriebsstättenregelung
Die Einführung des Single-Entity-Prinzips wird von den Vernehmlassern kontrovers beurteilt. Die LPS (52), der Autogewerbeverband (73) und einige weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft begründen ihre Zustimmung mit der möglichen Vermeidung von verschiedenen Doppelbesteuerungen auf internationaler Ebene.
Swiss Banking (62), der Verband Schweizerischer Kantonalbanken (184), die Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken (195) und die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (196) schlagen vor, Mittelflüsse zwischen einem inländischen Hauptsitz und einer ausländischen Betriebsstätte oder zwischen ausländischen Betriebsstätten von Unternehmen mit inländischem Hauptsitz als Nicht-Umsätze zu definieren.
Economiesuisse (68) und einige weitere Vernehmlasser möchten den Übergang von der Betriebstättenregelung zum Single-Entity-Prinzip mangels ausreichender Grundlagen vorläufig nicht weiterverfolgen, es sollen aber die Grundlagen für eine umfassende Beurteilung der Massnahmen bereitgestellt werden.
Die SP (56) findet die Zeit für die Umsetzung dieses Prinzips noch nicht reif; Voraussetzung wäre, dass dieses Prinzip auch in der EU durchgesetzt wird.
Die Treuhand-Kammer (172) beantragt, bei der heutigen Lösung zu bleiben. Da viele internationale Gesellschaften in der Schweiz Sitz oder Betriebsstätten haben, bringt die heutige Lösung in vielen - nicht aber in allen - Fällen Vorteile für den Steuerstandort Schweiz.
3.3.9 Margenbesteuerung
In Bezug auf die Frage, ob bei der Margenbesteuerung an Stelle der heutigen Regelung neu generell der Vorsteuerabzug zugelassen ist, auch wenn der Gegenstand bei einer nicht steuerpflichtigen Person bezogen wurde, sind die Meinungen geteilt. Fast alle Befürworter sind aber der Ansicht, dass diese Neuregelung auf alle individualisierbaren Gegenständen anwendbar sein soll und nicht nur auf die gebrauchten.
Die FDP (47), die LPS (52), der Autogewerbeverband (73), das Centre Patronal (77), der Schweizerische Leasingverband (141), Viscom (154), die Treuhand-Kammer (172), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), die Aktion Liberaler Aufbruch (490) und die Schweizerische Metall-Union (520) befürworten die Ersetzung der Margenbesteuerung durch den fiktiven Vorsteuerabzug. Begründet wird dies einerseits mit administrativen Erleichterungen, da die Unter-