Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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3.3.11 Änderung der Besteuerung von Elektrizität und Gas

Mehrheitlich wird die Anpassung der Besteuerung von Elektrizität und Gas an das geänderte europäische Recht befürwortet. Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (189), Swissgrid (462), die SP (56) und die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) führen aus, dass die Weitergabe von Elektrizität und Gas nach wie vor eine Lieferung ist, welche jedoch dem Empfängerortsprinzip untersteht. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Empfänger ein Wiederverkäufer oder ein Endverbraucher ist. Bei Wiederverkäufern gilt primär deren Sitz als Ort der Lieferung, und zwar unabhängig davon, wo die tatsächliche physische Strom- oder Gaslieferung erfolgt. Beim Endverbraucher wird in der Regel an den Ort des tatsächlichen Verbrauchs und somit der tatsächlichen Lieferung angeknüpft. Dadurch entfallen das Erfordernis des Ausfuhrnachweises und die Einfuhrbesteuerung. Der Bezug von Elektrizität und Gas aus dem Ausland durch einen steuerpflichtigen Inländer ist mittels der Bezügersteuer zu deklarieren, welche jedoch im gleichen Formular wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Ausländische Elektrizitäts- und Gasunternehmen werden in der Schweiz nur dann steuerpflichtig, wenn sie Energielieferungen an nicht steuerpflichtige Inländer tätigen. Die Durchleitungsrechte stellen Dienstleistungen dar, welche bereits heute dem Empfängerortsprinzip unstellt sind, wie dies ebenfalls in der EU der Fall ist. Daran soll festgehalten werden (vgl. Artikel 5).

Das Centre Patronal (77) hingegen sieht keinen zwingenden Handlungsbedarf, weshalb einer Änderung nicht zugestimmt wird.

Der Schweizerische Treuhänder-Verband (148) merkt an, dass diese Neuregelung auch für Lieferungen von Wasser in Leitungen gelten sollte.

3.3.12 Anpassung des Lieferungsbegriffs

Die Anpassung des Lieferungsbegriffs an das Gemeinschaftsrecht der EU findet bei den Vernehmlassern deutliche Zustimmung. Der Kanton ZG (23), die FDP (47), die Treuhand-Kammer (172), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) und die Aktion Liberaler Aufbruch (490) möchten eine Gesetzesbestimmung, wonach der Ort der Lieferung sich im Inland befindet, wenn der Lieferer als Importeur auftritt. Dies entspricht der Regelung in Europa (§ 3 Absatz 8 UStG Deutschland, Artikel 32 der MWST-Systemrichtlinie 2006/112) und erlaubt es, die heute geübte Praxis der vereinfachten Einfuhr mit Unterstellungserklärung abzuschaffen, welche sich nicht bewährt hat und zu grossen Schwierigkeiten geführt hat.

Der Schweizerische Leasingverband (141) beantragt, das Überlassen eines Gegenstandes zur Nutzung wie im Gemeinschaftsrecht der EU als Dienstleistung zu qualifizieren, welche dem Empfängerortsprinzip unterliegt. Alternativ könnte eine Regelung ins Gesetz aufgenommen werden, welche den Ort der Nutzung als massgebenden Leistungsort definiert.

Die LPS (52), die SP (56), das Centre Patronal (77) und einige weitere Vernehmlasser hingegen sehen im Moment keinen Zwang, den Leistungsbegriff dem Gemeinschaftsrecht der EU anzupassen, weshalb sie sich gegen diese Änderung aussprechen.