Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 17 Seiten

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Absatz 5: Der Beizug der Fachhochschulen zu den Abschlussprüfungen wird nicht als zwingend notwendig erachtet. Wichtig sei das Engagement und der Einbezug der Fachhochschulen bei der Ausarbeitung des Rahmenlehrplans und der Schullehrpläne.

Art. 21 Zeitpunkt

In schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika am Schluss muss der Zeitpunkt der IDPA so festgelegt werden, dass diese unter Einbezug der beruflichen Praxis in der Arbeitswelt abgeschlossen werden kann. Dies kann jedoch nicht nach dem Praktikum erfolgen, sondern muss „während“ oder „im Laufe der Praktikumszeit“ sein.

Art. 22 Anerkannte Sprachdiplome

Die Möglichkeit des Einbezugs von Sprachdiplomen in die Berufsmaturitätsprüfung ist eingeführt und akzeptiert. Allerdings wird verlangt, dass der Prozess, der zur Anerkennung von Sprachdiplomen führt, im Rahmenlehrplan zu regeln sei. Nicht alle auf dem Markt angebotenen Fremdsprachendiplome decken die Zielsetzungen in der erweiterten Allgemeinbildung ab, sondern sind auf die Fremdsprachenkompetenz auf dem Arbeitsmarkt ausgerichtet.

Art. 23 Notenberechnung

Zur Notenberechnung wird festgehalten, dass diese viel klarer dargelegt sei als in der noch aktuellen Berufsmaturitätsverordnung.

Zu Absatz 3 wird gefordert, dass die bisherige Praxis fortzuführen sei, wonach die Erfahrungsnote, welche zu 50 Prozent zur Berechnung der Fachnoten beiträgt, aus den Leistungen in den letzten zwei Unterrichtssemestern zu generieren sei und nicht aus den Leistungen über die ganze Unterrichtsdauer.

Art. 24 Bestehen

Die Norm für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung wird als angemessen beurteilt. Begrüsst wird die Berücksichtigung der Leistungen in der interdisziplinären Projektarbeit mit einer eigenen zählenden Note.

Art. 25 Wiederholung

Die Regelung der Wiederholung ist akzeptiert.

Es gilt jedoch noch darzulegen, wie und wann eine ungenügende interdisziplinären Projektarbeit revidiert wird. Bei ungenügend abgeschlossenen interdisziplinären Lernbereichen gilt es ebenso zu überlegen, ob eine Prüfung sinnvoll ist oder ob eine Revision respektive Wiederholung nicht angemessener wäre.

Die Repetition der gesamten Prüfungen auf Wunsch der Kandidatinnen oder Kandidaten soll nicht offeriert werden.

Art. 26 Folgen des Nichtbestehens

Bei den Folgen des Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung wird argumentiert, dass die Aussage nur für die duale Grundbildung Gültigkeit hätte, jedoch nicht für schulisch organisierte Grundbildungen wie Kaufleute an Handelsmittelschulen oder schulisch organisierte Grundbildungen in Lehrwerkstätten.