Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 17 Seiten

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zugssicherheit in lehrbegleitenden Bildungsgängen. Einige fordern die Angabe eines Umrechnungsfaktors von Lernstunden in Lektionen.

2. Abschnitt: Berufsmaturitätsunterricht

Insbesondere die Artikel 6 bis 9 haben zu breiten Protesten geführt.

Kantone und Lehrpersonen und Schulkonferenzen lehnen die interdisziplinären Lernbereiche ab mit der Begründung, dass die Inhalte zu heterogen seien und die Lektionengefässe zu klein. Es wird argumentiert, dass die Inhalte der grundlegenden Allgemeinbildung, insbesondere die gesellschaftliche-politische und die wirtschaftliche Bildung nicht in genügendem Ausmass vermittelt würden und dass es zudem keine Lehrkräfte mit der notwendigen fachlichen Qualifikation gebe. Verlangt werden Korrekturen im Angebot der Schwerpunktfächer.

Organisationen der Arbeitswelt weisen darauf hin, dass die Lehrbetriebe, welche den Besuch der lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgänge fördern, davon ausgehen, dass die Absolventen zusätzlichen fachlichen Kompetenzen erwerben, was für den Lehrbetrieb als Gewinn eingestuft wird. Im Vorschlag wird dieser Zusatznutzen für die Lehrbetriebe vermisst.

Die Fachhochschulen befürchten insbesondere, dass das disziplinäre Wissen zu wenig gefördert werde und halten fest, dass der Interdisziplinarität zu viel Raum gegeben werde. Sie interpretieren Artikel 9 Absatz 3 („3 Die Lernenden haben aus dem bestehenden Angebot eine der Kombinationen zu wählen, unabhängig vom Ausbildungsfeld ihrer beruflichen Grundbildung.“) dahingehend, dass es den Lernenden überlassen sei, eine Kombination an Schwerpunktfächern nach den persönlichen Präferenzen zu wählen, in Folge dessen das vertiefte, umfassendere fachliche Know-how nicht vorhanden sei. Entsprechend sei es den Fachhochschulen nicht mehr möglich, die 180 ECTS für den Bachelor-Abschluss ohne Zusatzaufwand oder ohne Eintrittsprüfung zu garantieren.

Generell wird hier erwartet, dass wieder Berufsmaturitätsrichtungen eingeführt werden, dies zur klaren Identifikation Beruf – Berufsmaturitätsunterricht – Fachhochschul-

Studienbereich.

Art. 6 Gliederung

Die neue Unterrichtsgliederung wird in Frage gestellt, cf. Artikel 7 bis 9. Willkommen ist die Verankerung der obligatorische interdisziplinäre Projektarbeit in Absatz 2.

Art. 7 Grundlagenfächer

Aus Kreisen der Lehrerschaft wird gefordert, dass die bisherigen sechs Grundlagenfächer beibehalten werden. Sie opponieren gegen den tronc commun, weil sie vermuten, dass gleiche Grundlagenfächer auch gleiche Inhalte und Anforderungen innerhalb der vorgeschlagenen Bandbreite an Lektionen und Lernstunden gemäss den Erläuterungen Punkt 3.3 bedeute. Sie fordern, dass die Lektionengefässe in den Grundlagenfächern so zu bemessen seien, wie es der optimalen Vorbereitung der Berufsgruppen auf die Fachhochschulstudiengänge entspreche. In den Fremdsprachen sollen wie bisher unterschiedliche Abschluss-Niveaus möglich sein, was bei Berufen mit einem Fremdsprachenanteil auf dem Niveau eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Summe der Lektionen im Fremdsprachenunterricht durchaus möglich ist.

Die Fachhochschulen finden den Anteil an Sprache in den Grundlagenfächern als viel zu hoch angesetzt gegenüber den exakten Wissenschaften. Im Vorfeld des Entwurfs der Berufsmaturitätsverordnung ist es nicht gelungen, die Naturwissenschaften den Grundlagenfächern zuzuteilen, weil die Naturwissenschaften nicht als „Fach oder Disziplin“ wahrgenommen werden. Unabhängig von der Zuteilung der Naturwissenschaften innerhalb der Gliederung wird der Nutzen für die kaufmännisch und gestalterisch orientierten Berufe hin-