Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 17 Seiten

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3. Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Keine spezifische Stellungnahme.

Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität

Einige Organisationen der Arbeitswelt und Lehrerschaften weisen darauf hin, dass Absatz 1 nur die Berufsmaturität für Personen mit bereits erworbenem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis anspricht. In Absatz 1 soll im Buchstaben b. der erklärende Teil „gegenüber der Grundbildung“ gelöscht werden.

Art. 3 Ziele

Der Ziel-Artikel findet in dieser Form keinen Anklang und hat zusammen mit Artikel 9 Absatz 3 zur Annahme geführt, dass die erweiterte Allgemeinbildung künftig generalistische gymnasiale Färbung annehmen werde. Die Formulierung lässt den Bezug zum Beruf vermissen. Die Fachhochschulen interpretieren ihn so, als sei für alle die gleiche generalistische Allgemeinbildung gefordert und Absatz 3 lässt den Schluss aufkommen, als sei die Wahl der Fremdsprachen offener als bisher. Absatz 4 wird als Ziel als viel zu weitgefasst und viel zu anspruchsvoll für die kurze Unterrichtszeit empfunden.

Empfohlen wird, Artikel 2 und 3 zusammen zu führen und besser auf die wirklichen Werte der Berufsmaturität auszurichten.

Art. 4 Erwerb

Hier haben einige Stellungnehmende erwartet, dass die traditionellen Berufsmaturitätsrichtungen genannt werden sowie die Schulorganisation und die Wege zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis, welche unter der Organisation der Bildungsgänge in Artikel 12 aufgezeigt werden.

Positiv vermerkt wird die Angabe aus den Erläuterungen, dass der Besuch der Bildungsgänge unentgeltlich ist. Zusätzlich zur Unentgeltlichkeit wird jedoch auch noch gefordert, dass in der Berufsmaturitätsverordnung explizit in einem neu aufzunehmenden Artikel geklärt wird, dass der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts als Lehr- und Arbeitszeit zählt, unabhängig davon, wann er zeitlich angeboten wird und dass Lernende, welche die Berufsmaturität parallel zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses anstreben, für die zusätzliche Unterrichtszeit ebenfalls entlöhnt werden.

In Absatz 2 verlangen die EBMK und die Privatschulen/Vertretungen der Privatschulen, dass sich der Bund weiterhin verpflichtet, die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung zu organisieren und durchzuführen. Mit „regeln“ – wie es in den ersten Berufsmaturitäts-Verordnung hiess – sei dies zu offen und biete keine Gewähr, dass das Angebot nach dem Umsetzen der neuen Berufsmaturitätsverordnung unabhängig von Kantonen und Schulen noch aufrechterhalten werde.

Art. 5 Bildungsumfang

Das Darstellen des gesamten Bildungsumfanges bei Abgabe eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses wird sehr positiv aufgenommen. Einige Organisationen der Arbeitswelt und Kantone meinen zwar, dass diese hohe Zahl an Lernstunden auch abschreckend wirken könne. Teilweise wird gefordert, dass auch eine maximale Zahl an Lernstunden aufgeführt werde. Die Kantone und Lehrer fordern zudem, dass auch die Totallektionen des (schulischen) Berufsmaturitätsunterrichts angegeben wird, dies aus Gründen der Voll-