Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 17 Seiten
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Art. 14 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen
Hier wird nach dem Unterschied zwischen „verfügen“ und „nachweisen“ gefragt.
Wer über die Kompetenzen verfügt, ist zur Dispensation vom Unterricht berechtigt.
Wer die Kompetenzen nachweist, d.h. sich über bewertete Leistungen in Folge einer Prüfung ausweist, hat Anrecht, von der Abschlussprüfung dispensiert zu werden.
4. Abschnitt Leistungsbewertung und Promotion
Art. 15 Leistungsbewertung
Die Leistungsbewertung und Notenberechnung wird akzeptiert.
Fachhochschulen sowie Regionen, in welchen ein Schulranking etabliert ist, vermissen die Vergabe von Zehntel-Punkten in den Fachnoten.
Art. 16 Promotion
Absatz 3 wirft Fragen auf wegen des Ausschlusses aus dem Berufsmaturitätsunterricht in Vollzeitschulen, weil dies nicht möglich sei. Bereits heute werden bei Nicht-Promotion in Vollzeitschulen (Handelsmittelschulen, Lehrwerkstätten) schulinterne, kantonale oder überkantonale Angebote gemacht oder Lösungen gesucht, damit als erster Ausweis über die berufliche Grundbildung das Handelsdiplom resp. das eidgenössische Fähigkeitszeugnis entsprechend den Leistungen abgegeben werden können.
Der Ausschluss aus der Berufsmaturitätsklasse kann auch dazu führen, dass ein Lehrjahr in einer Berufsmaturitätsklasse wiederholt wird.
Absatz 4 wird als sinnvoll erachtet, von einigen aber auch hinterfragt mit dem Verweis, dass auch für qualifizierte Berufsleute eine Promotion möglich sein sollte. Aus den Erfahrungen in den heutigen BMS 2 Lehrgängen ist es nicht sinnvoll, dass nicht promovierte qualifizierte Berufsleute bis zu den Abschlussprüfungen weiter unterrichtet werden, um dann die Berufsmaturitätsprüfung mit zu vielen ungenügenden Erfahrungsnoten nicht zu schaffen. Auch hier ist auf die Wiederholung zu verweisen.
Art. 17 Fremdsprachiger Berufsmaturitätsunterricht
Die Förderung des mehrsprachigen Unterrichts wird positiv gewertet.
5. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung
Art. 18 Begriff
Der Begriff „Berufsmaturitätsprüfung“ scheint adäquat.
Art. 19 Regelung, Vorbereitung und Durchführung
kein Änderungsbedarf
Art. 20 Abschlussprüfungen
Absatz 2: Seitens der Lehrerschaft wird bedauert, dass in den interdisziplinären Lernbereichen keine Abschlussprüfungen stattfinden, weil befürchtet wird, dass die Leistungen nur auf dem Minimum erbracht werden.
Absatz 4: Die Vorbehalte gegenüber einer „Zentralisierung“ der Prüfungen sind mannigfaltig. Es wird befürchtet, dass das Anforderungsniveau an die Abschlussprüfungen dadurch sinke und dass der Koordinationsaufwand riesig sei. Andrerseits wird gerade in diesem Punkt gefordert, dass „regional“ nicht so offen ausgelegt werden solle, sondern dass der Bund dies mindestens auf „sprachregional“ verdeutliche.