Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 17 Seiten
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Art. 27 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
Seitens der Kantone wird gefordert, dass neben allfälligen weiteren Informationen, auf dem Notenausweis zwingend der geschützte Titel des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses festzuhalten sei.
6. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen
Art. 28 Grundsatz, Voraussetzungen und Verfahren
Kein Änderungsbedarf.
Art. 29 Entzug der Anerkennung
Kein Änderungsbedarf.
Art. 30 Qualifikation der Lehrkräfte
Die Mindestanforderungen an Lehrkräfte für den Unterricht in Bildungsgängen für die Berufsmaturität sind: ein Hochschulabschluss, eine berufspädagogische Bildung und eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
FH Schweiz ist mit dem „Hochschulabschluss“ einverstanden und argumentiert, dass der Bachelorabschluss für die Lehrtätigkeit an Bildungsgängen für die Berufsmaturität ausreichen.
Die Kantone fordern einerseits, dass die BBV in dem Sinne zu ändern sei, dass an gymnasiale Lehrkräfte keine Anforderungen bezüglich Berufspädagogik und Praktikum zu stellen seien. Andrerseits fordern die EDK, die Kantone und die EBMK, dass die Lehrkräfte auf der Sek. II-Stufe in den allgemeinbildenden Lehrgängen generell über einen Lizentiats-, Diplom- oder Masterabschluss verfügen und Bachelorabschlüsse nur akzeptiert würden in Bereichen, welche primär nur Bachelorabschlüsse akkreditiert hätten, z.B. Kunst/Design.
Solche Details seien in der Berufsmaturitätsverordnung zu präzisieren, da die Berufsmaturitätsverordnung auf gleicher Erlassstufe stehe wie die BBV und spezialisierteres Recht darstelle.
7. Abschnitt: Vollzug Art. 31 Bund
Im Zusammenhang mit der Regelung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung wird gefordert, dass der Bund im Bst. d verpflichtet werde, dass er die Prüfungen selber organisiere und durchführe.
Art. 32 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission
Es wird angeregt, dass die eidgenössische Berufsmaturitätskommission zusätzlich durch ein Mitglied der gymnasialen Kreise des Bundes, der SMK, ergänzt werde. Zusätzlich zur EBMK sollte für Fragen zur Berufsmaturität eine weitere ständige Kommission B&Q (Berufsentwicklung und Qualität) gebildet werden, welche aus Vertretungen der Lehrerschaft Sek II / Berufsmaturität und Fachhochschul-Dozenten gebildet wird.
Art. 33 Kantone
Kein Änderungsbedarf.