Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 17 Seiten
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Art. 10 Interdisziplinäre Projektarbeit
Der Wert einer interdisziplinären Projektarbeit, der Bezug zu Beruf und Arbeitswelt und die Verankerung in der Berufsmaturitätsverordnung werden allgemein begrüsst. Willkommen ist die Möglichkeit, diese Arbeit nicht nur schriftlich, sondern auch gestaltend abschliessen zu können.
Seitens der Fachhochschulen wird der notwendige Bezug zur Arbeitswelt in Frage gestellt und drauf hingewiesen, dass eine Projektarbeit ebenso disziplinär ausgerichtet sein könne, um die damit zu demonstrierenden Kompetenzen zu bewerten.
Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 sollten in einem Artikel zusammengefasst werden, welcher die Verpflichtung zu interdisziplinärem Lernen über alle Fächer im bisherigen Umfang von zehn Prozent aufnimmt. Wichtig ist, dass Zeitgefässe fürs interdisziplinäre Arbeiten zur Verfügung stehen und dass die Kompetenzen, welche darin aufgebaut werden sollen, klar festgehalten sind. Welche Themen bearbeitet werden, sei offen zu lassen. Genaueres soll im Rahmenlehrplan fixiert werden.
3. Abschnitt: Anforderungen an die Bildungsgänge
Art. 11 Rahmenlehrplan
Der Rahmenlehrplan liefert die gesamtschweizerischen Grundlagen für die Umsetzung der Vorgaben der Berufsmaturitätsverordnung und gibt die detaillierteren Bildungsziele und Art der Prüfungen in der erweiterten Allgemeinbildung vor.
Zusätzlich zu den aufgeführten Inhalten sollen im Rahmenlehrplan noch weitere Präzisierungen gemacht werden, insbesondere:
Neben dem Anteil der einzelnen Fächer oder Lernbereiche an der Lernstundenzahl
werden die Angabe der Lektionen im Berufsmaturitätsunterrichts gefordert.
Ergänzend zu den Richtlinien zur interdisziplinären Projetarbeit wird eine schweizeri-
sche Leitlinie postuliert.
Begrüsst werden Richtlinien für den Erwerb einer mehrsprachigen Berufsmaturität.
Von Seiten der Schulen und Fachhochschulen wird gefordert, dass auf Verordnungsstufe festgehalten wird, wer an der Erarbeitung des Rahmenlehrplans beteiligt ist.
Art. 12 Organisation der Bildungsgänge
Die offenen Möglichkeiten für die Organisation der Bildungsgänge werden begrüsst (z.B. Lernende einer dreijährigen beruflichen Grundbildung können das letzte Jahr des Berufsmaturitätsunterrichts auch nach erreichtem Fähigkeitszeugnis noch berufsbegleitend absolvieren).
In diesem Artikel wird eine Aussage über die Organisationsmodelle erwartet, d.h. genauere Angaben über das Angebot an additiven Bildungsgängen für die erweitert Allgemeinbildung (für den Berufsmaturitätsunterricht eigens geführte Klassen mit Lernenden gleicher Berufe oder Berufsgruppen) oder integrativen Bildungsgängen (Berufsmaturitätsunterricht und berufskundlicher Unterricht oder Teile davon werden in berufsreinen Berufsmaturitätsklassen geführt).
Zusätzlich wird verlangt, dass in Lehrgängen für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nach Absatz 1 Bst. b. explizit aufzuführen sei, dass das Angebot auch in Teilzeit möglich sei und dass selbst das Angebot in Modulen möglich sein solle.
Art. 13 Zulassungsverfahren und Aufnahmebedingungen
In Absatz 1 wird erwartet, dass eine Ergänzung folgt im Sinne, dass wer die Zulassung im Wohnortkanton erreicht habe, auch zum Besuch in andern Kantonen berechtigt sei.