Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 17 Seiten

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2.2 Studierfähigkeit, Interdisziplinarität

Die Studierfähigkeit an Fachhochschulen beruht auf der Berufsbefähigung (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis), dem disziplinären Wissen und in immer stärkerem Masse der Fähigkeit, Problemstellungen zu erfassen und unter Miteinbezug von neu erworbenen Kenntnissen Lösungen zu erarbeiten. Die Fähigkeit für lebenslanges Lernen und vernetztes Denken und Arbeiten wird darum als Basis für die Studierfähigkeit erachtet.

Interdisziplinarität, eingeführt durch die Rahmenlehrpläne für die Berufsmaturität ab 2001, hat inzwischen Akzeptanz bei den Lehrkräften gefunden. Die interdisziplinäre Projektarbeit ist innerhalb der Berufsmaturität soweit eingeführt, dass sie als wertvoller Teil der Bildung verstanden wird und die vorgeschlagene eigenständige Bewertung positiv aufgenommen wird.

Die interdisziplinären Lernbereiche werden jedoch als zu heterogen beurteilt. Sie seien mit einem zu geringen Zeitgefäss für grundlegende Allgemeinbildung ausgestattet und als spezielle Lernbereiche für den Aufbau der Methodenkompetenz und des interdisziplinären Denkens und Arbeitens nicht notwendig. Interdisziplinärer Unterricht, fächerübergreifender, thematischer statt disziplinärer Unterricht, wird durch die aktuellen Fach-Lehrkräfte praktiziert.

Für die Schulen ist es eine grosse Herausforderung, die fachlich qualifizierten Lehrpersonen für diese heterogenen Lernbereiche zur Verfügung zu haben, weil es Studienabschlüsse in diesen Kombinationen nicht gibt. Sie fürchten, dass je Thema mehr als eine Lehrkraft präsent sein müsse oder dass zumindest in der Vor- und Nachbereitung dies notwendig sei, was höhere Kosten verursache.

Seitens Schulen und Lehrerkonferenzen wird gewünscht, die Interdisziplinarität zu fördern, diese Aufgabe seitens der Lehrer und Schulen auch konsequent wahrzunehmen. Dies aber im bisher vorgesehenen Umfang. Es sei notwendig, auf einer angemessenen Wissensbasis interdisziplinäre Arbeiten ausführen zu können, idealerweise unter Einbezug der per se interdisziplinären beruflichen Praxis.

2.3 Lernstunden

Die Valorisierung der Lernleistungen in Schule und Praxis, welche ein Berufsmaturitätszeugnis bestätigt, ist allseits begrüsst und als Aufwertung, in ganz geringem Masse als Abschreckung, aufgenommen worden. Im Hinblick auf die Abwesenheit vom Betrieb wird gefordert, dass die erweiterten Allgemeinbildung nicht nur im Umfang von 1‘800 Lernstunden festgehalten wird, sondern dass zusätzlich die bisherigen 1‘440 Lektionen schulische Präsenzzeit angegeben werde. Verschiedene fordern, dass auch die maximale Lernstundenzahl beziffert oder ein Umrechnungsfaktor von Lektionen in Lernstunden genannt wird.

2.4 Qualifikation der Lehrkräfte für den Berufsmaturitätsunterricht

Die Anforderungen an die Qualifikationen der Berufsmaturitätslehrkräfte wurden kontrovers diskutiert. Während insbesondere die Lehrerschaft den Bachelorabschluss verlangen, postulieren die Kantone den Masterabschluss. Die Berufsmaturitätsverordnung verweist auf die Minimalanforderungen für die Qualifikation der Lehrkräfte in der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 in den Artikeln 40, 43 und 46, wo sie bereits abschliessend geregelt sind.

2.5 Kosten für die Umsetzung

Die Kantone monieren, dass betreffend der Umsetzung der Berufsmaturitätsverordnung keine Kostentransparenz herrscht. Sie verlangen vom BBT, dass die Kosten für die Umsetzung an den Schulen nachgeliefert werden.