Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
von der Armee in eigener Kompetenz bewilligt werden. Sie dienen im Bereich des GWK beispielsweise der Bekämpfung der illegalen Migration, des organisierten Schmuggels (Betäubungsmittel, Waffen, Agrarschmuggel, Kriegsmaterial usw.), der grenzüberschreitenden Kriminalität, generell der Gefahrenabwehr an der Grenze und im Grenzraum. Einsätze zu Gunsten der Polizei sind im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder schweren Gewaltverbrechen (wie z.B. terroristische Angriffe, Geiselnahmen, schwere Banküberfälle) denkbar. Dringliche Einsätze sind aus operationellen und taktischen Gründen zeitlich auf einige Stunden befristet und räumlich auf klar umschriebene Einsatzgebiete beschränkt. Durch den Einsatz der Hilfsmittel können zum einen die Polizeibehörden und das GWK technisch wirkungsvoll unterstützt werden, und zum anderen kann das Militärpersonal die im Training erworbenen Fähigkeiten im praktischen Einsatz sinnvoll unter Beweis stellen.
Der Begriff "Überwachungsgeräte und -anlagen" umfasst nicht nur Überwachungsgeräte im eigentlichen Sinne (wie beispielsweise Kameras und Mikrofone), sondern auch andere Systemteile (wie beispielsweise Zentralen), an welche die Daten übermittelt werden. Diese Bestimmungen bilden auch die Grundlage für den Einsatz beispielsweise von Überwachungssystemen zum Objektschutz auf Schiess- und Waffenplätzen sowie zum Schutz anderer militärischer Anlagen.
Artikel 86
Nach Artikel 86 ist der Bundesrat ermächtigt und verpflichtet, für jedes der militärischen Informationssysteme nähere Bestimmungen zu klar umschriebenen Themenbereichen zu erlassen. Diese Bestimmungen werden in Form einer oder mehrerer Vollzugsverordnungen ergehen. Das MIG ist die gesetzliche Grundlage für das Prinzip und die Existenz der militärischen Informationssysteme und regelt den Zweck der Datenverarbeitung und die Benutzer. Es erscheint hingegen angemessen und ist mit dem Datenschutzgesetz vereinbar, dem Bundesrat die Regelung anderer Aspekte in Bestimmungen untergeordneter Erlassstufe zu überlassen. Diese anderen Aspekte sind nämlich von einem höheren Detaillierungsgrad und können öfters Änderungen unterliegen (z.B. Schaffung einer neuen Behörde, neue Formen der finanziellen Beteiligung der Kantone, technische Neuerungen). Diese Delegation erlaubt es dem Bundesrat, mit der notwendigen Flexibilität auf neue Situationen zu reagieren, wobei die Rahmenbedingungen des Gesetzes einzuhalten sind.
Änderung bisherigen Rechts (Anhang)
1. Strafgesetzbuch (StGB)
Artikel 359 und 360bis
Durch den Wegfall der Spiegelung verschiedener Strafdaten des Strafregisters im PISA (vgl. Kommentar zu Art. 13 MIG) müssen die Aufgaben, die einen Zugriff auf das Strafregister für die zuständigen Stellen der Armee und des Zivilschutzes erlauben, neu und genauer umschrieben werden.
Die bisher in Artikel 360bis Absatz 2 Buchstabe d genannte Stelle Untergruppe Personelles der Armee existiert seit der letzten Reorganisation der Militärverwaltung im Rahmen der Armeereform XXI nicht mehr. Die Wahrnehmung der gewährten