Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/16: Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung und Schaffung einer Spezialfinanzierung Luftverkehr · 16 Seiten
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lendioxid-Emissionen gemäss CO2-Gesetz ausgenommen. Die ursprüngliche Zweckbindung von Treibstoffzollerträgen im Strassenverkehr stehe eindeutig im Zusammenhang mit dem Strassenbau, insbesondere demjenigen des Nationalstrassennetzes. Die vorliegende Schaffung eine Spezialfinanzierung für den Luftverkehr basiere hingegen auf einer grundsätzlich anderen Motivation. Diesbezüglich von einer Analogie zu sprechen, sei daher ziemlich weit hergeholt.
Der SGB hofft, dass die Mittel auf die Landesflughäfen beschränkt sind und nicht indirekt zu einer Subvention für die Privatfliegerei werden.
3.6 Anträge zur Verfassungsbestimmung
Die SP schlägt unter Hinweis auf die Belastung durch Fluglärm und das damit verbundene Gesundheitsrisiko sowie dem Grundsatz „safety first“ folgende Formulierungen vor:
a) Beiträge an Umweltschutzmassnahmen inkl. Massnahmen im Bereich Lärmschutz, die der Luftverkehr nötig macht.
b) unverändert
c) Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines an höchsten Standards ausgerichteten Sicherheitsniveaus.
Die SVP befürchtet, dass mit der gewählten Formulierung des Verfassungsartikels der Fokus zu sehr auf Umweltschutzmassnahmen und zu wenig auf Sicherheitsanliegen gelegt wird. Im Zeichen globaler Instabilität aber auch der stetig wachsenden Bedeutung des internationalen Flugverkehrs seien Beiträge an Sicherheitsmassnahmen gegen Terroranschläge wie auch eine funktionierende Flugsicherung unerlässlich. Diesbezüglich dürften keine Abstriche gemacht werden. Sie schlägt darum folgendes vor:
a) streichen
b) unverändert
c) unverändert
Aerosuisse verlangt im Lichte der beabsichtigten Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit eine andere Priorisierung der Auflistung im neuen Artikel 86 Absatz 2 BV:
a) Beiträge zur Förderung eines hohen Sicherheitsniveaus
b) Beiträge an Sicherheitsmassnahmen
c) Umweltschutzmassnahmen
In zwei Stellungnahmen43 wird beantragt, die Umweltschutzmassnahmen ganz wegzulassen oder aber unter lit. c aufführen. Der Luftverkehr trage schon heute die erfassbaren Kosten der Umweltmassnahmen, indem jedes Flugzeug und jeder Passagier eine Lärmgebühr bezahle. Es sei zudem absehbar, dass der CO2-Ausstoss künftig im Rahmen eines Emission Trading System abgegolten werden müsse. Lärmschutzmassnahmen oder Kosten für Enteignungsverfahren sollen aus den Lärmfonds der Flughäfen und mit den Lärmzuschlägen innerhalb der Flughafengebühr finanziert werden. Das zur Verfügung stehende Geld sei daher ausschliesslich für die operationelle Sicherheit und den polizeilichen Schutz zu verwenden.
Der VCS stimmt lediglich der Finanzierung von Massnahmen zu, welche nicht verursachergerecht erbracht werden können. Dies könnten nur Massnahmen zur Förderung eines hohen Sicherheitsniveaus und Mittel für die ungedeckten Kosten des Flugverkehrs sein. Er unterbreitet folgenden Formulierungsvorschlag:
43 SZ, Swiss