Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/16: Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung und Schaffung einer Spezialfinanzierung Luftverkehr · 16 Seiten

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den könne. Grund dafür sei vielmehr, dass die Flugsicherungsdienstleistungen auch auf Flugplätzen mit zu geringem Aufkommen von Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln (IFR-Verkehr) erbracht werden müssten.

SEV und GATA würden eine GAV-Pflicht für im Luftverkehr tätige Unternehmen begrüssen, um die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden klar zu regeln. Beide Verbände und die SP würden es zudem begrüssen, wenn für die Zielerreichung der Vorlage ein einfacherer Weg als eine Verfassungsänderung mit einer zwingenden Volksabstimmung eingeschlagen werden könnte.

Travail.Suisse regt an, dass der Bundesrat gemäss seinen Ausführungen in der Botschaft zum CO2-Gesetz die laufenden Bestrebungen der EU-Kommission unterstützt, die Luftfahrt in das Emissionshandelssystem der EU zu integrieren. Die SP verlangt, dass zur Erzielung einer effektiven Kostenwahrheit und einer Internalisierung der externen Kosten die Emissionen des Flugverkehrs ins Reduktionsprogramm der CO2-Emissionen einzuschliessen seien.

3.4 Anträge zu den Varianten

Der grösste Teil der die Vorlage befürwortenden Vernehmlassungsteilnehmer spricht sich betreffend Verteilung der Mineralölsteuererträge für die vorgeschlagene Variante 2 aus.

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer31 geben der Variante 1 den Vorzug, weil damit mehr Geld für die Luftfahrt zur Verfügung stehe. Es sei auch von der Sache her die nahe liegende Lösung, weil sie der Tatsache Rechnung trage, dass der Luftverkehr seine Kosten vollumfänglich trage und aus den allgemeinen Bundesmitteln vergleichsweise nur geringe Beträge erhalte. Auf den gesamten Bundeshaushalt mache die Differenz zu Variante 2 zudem nur wenig aus. Gestützt auf diese Argumente ist ein Teil der Befürworter32 vorbehaltlos für die Variante 1. Angesichts des heutigen Prinzips, dass ein Teil der Mineralölsteuererträge in die allgemeine Bundeskasse fliesst, wird die Variante 2 von den übrigen33 akzeptiert, wenn teilweise34 auch nur als subsidiäre Variante.

Der Kanton Tessin beantragt, dass entsprechend der Stossrichtung des LUPO-Berichts nicht die Variante 2, sondern eine der beiden Varianten mit höheren Beiträgen zugunsten der Luftfahrt zum Zuge kommen sollte, d.h. Variante 1 oder 3.

3.5 Anträge zur Verteilung der Erträge

Zahlreiche Eingaben35 halten fest, dass sich der Entwurf noch nicht über die Verteilung unter den einzelnen Bereichen ausspricht und sie es begrüssen würden, wenn hierzu konkretere Aussagen gemacht würden. Teilweise enthalten die Stellungnahmen bereits Vorschläge für die Verteilung. Die Verteilung müsse ausgeglichen sein, nach einheitlichen Kriterien erfolgen und sich nicht nur an der Situation des Flughafens Zürich orientieren. Der Flughafen Basel sei in den Vernehmlassungsunterlagen mit keinem Wort erwähnt. Die Zuteilung der Mittel müsse für alle Landesflughäfen gleichwertig erfolgen, wobei die spezielle Situation des Flughafens Basel zu berücksichtigen sei. Die regionale Bedeutung eines Flughafens solle ebenfalls berücksichtigt werden. Bei den Umweltschutzmassnahmen seien bereits bezahlte Entschädigungen für materielle Enteignungen ebenfalls zu berücksichtigen. Mit der Einreichung der Motion 06.3419 „Übernahme der Lärmfonds der Landesflughäfen durch den Bund“ habe

31 GE, Skyguide, Swiss, SIAA, SFV, AOPA, Unique, AIG, Bern/Alpar, Altenrhein, Lugano, SSV, Travail.Suisse, CSP, PLS

32 GE, Unique, AIG, Altenrhein, Lugano, SSV, CSP, PLS

33 Swiss, SIAA, SFV, AOPA, Travail.Suisse

34 Skyguide, Bern/Alpar

35 SP, FDP, GE, AIG, Lugano, Handelskammer beider Basel, Centre Patronal, SEV, GATA, SGV, PLS